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Verkehrsunfall: Notsituation bei Anmietung eines Mietwagens nach dem Unfall

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AG Frankfurt, Az.: 29 C 3676/15 (81), Urteil vom 07.02.2017 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu zahlen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am xx.xx.2012 in T. Das Unfallereignis und die daraus resultierende Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden zu 100% sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger mietete am 21.05.2012 bis 30.05.2012 bei der Autovermietung A. GmbH ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von insgesamt 1.249,50 € brutto, wovon die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 568 € regulierte. Den Restbetrag macht der Kläger mit der Klage geltend. Der Kläger behauptet, die obigen Mietwagenkosten seien zweckmäßig und notwendig gewesen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,67 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 07.07.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,63 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. hieraus ab dem 07.07.2012 zu zahlen. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den noch offenen Mietwagenkosten der Autovermietung A. GmbH in Höhe von 641,67 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 07.07.2012 freizustellen. Die auf Seiten des Klägers mit Schriftsatz vom 01.04.2016 (Bl. 92 f. d. A.) beigetretene Nebenintervenientin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,67 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 07.07.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Mietwagenkosten seien durch die vorgerichtliche Zahlung mehr als ausgeglichen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 641,67 Euro aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 12.4.2011 – VI ZR 300/09, VersR 2013, 730, Rn. 10) kann der Geschädigte vom Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach §§ 249 Absatz 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (Senat Urt. v. 29. Juni 2005 – 1 U 9/05, juris Rn. 4)….


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