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Vormerkung – Eintragungsfähigkeit im Hinblick auf vereinbartes Ankaufsrecht

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Unveräußerlichkeitsklauseln und die Vorwegnahme der Eigentumsrechte: Kontroversen um die Vormerkbarkeit
Im vorliegenden Fall geht es um eine komplexe rechtliche Frage, die die Spannungen zwischen der Sphäre der Vertragsfreiheit und den strukturierten Regularien des Grundbuchrechts aufzeigt. Im Zentrum steht die Debatte um die Eintragungsfähigkeit einer Auflassungsvormerkung in Bezug auf ein Ankaufsrecht. Im Detail bedeutet dies, dass der Ankaufsberechtigte, durch eigenes Handeln, sich die Rechtsstellung des Grundstückserwerbers sichern will. Der bestehende Grundstückseigentümer versucht jedoch, innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch den Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Dritten, sich von dieser Verpflichtung zu befreien.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 139/19 >>>

Hinterfragen der Eintragungsfähigkeit
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt betonte ihre Rechtsauffassung, dass sie die Eintragung einer solchenAuflassungsvormerkung nicht für eintragungsfähig hält. Die Begründung liegt in der Einseitigkeit des Vorgangs, in dem sich der Ankaufsberechtigte die Rechtsstellung des Grundstückserwerbers verschaffen kann, ohne dass der durch das Ankaufsrecht gebundene Grundstückseigentümer ihn daran hindern kann. Sollte ein Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung gemäß § 2 GBO abgelehnt werden, würde dies dazu führen, dass alle Anträge abgelehnt werden müssen.
Beschwerdeverfahren und grundbuchrechtliche Fragen
Im Laufe des Prozesses wurde die Angelegenheit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Es wurden Fragen aufgeworfen, ob die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt. Ein Konsens wurde jedoch nicht erreicht. Es wurde betont, dass eine uneingeschränkte Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche das Grundbuch überlasten würde, da diese möglicherweise nie realisiert werden.
Anspruchsbedingungen und ihr Einfluss
Es wurde festgestellt, dass die Entstehung des Eigentumsverschaffungsanspruchs durch den Tod des Antragstellers und die Ankaufserklärung des zweiten Antragstellers gegenüber den Erben bedingt ist. Ein kritischer Punkt hierbei ist die Notwendigkeit, dass der Anspruchsschuldner und der Rechtsinhaber identisch sein müssen. Allerdings sind auch Ansprüche s[…]


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