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Grundstücksrecht und konkrete Nutzbarkeit

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Ein Jahrhundert nach der Eintragung einer Grunddienstbarkeit für ein Wegerecht sorgt ein Streit um deren Löschung für ein wegweisendes Urteil. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste entscheiden, ob die Dienstbarkeit nach mehrfachen Teilungen des Grundstücks noch Bestand hat und wer dafür die Löschung bewilligen muss. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Grunddienstbarkeit auf neu entstandene Flurstücke „mitwandern“ kann und welche Rolle die ursprünglichen räumlichen Gegebenheiten spielen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 32/24 (Wx) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 05.08.2024 Aktenzeichen: 14 W 32/24 (Wx) Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Privatrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Nicht namentlich benannt, Antragsteller beantragten die Löschung einer Grunddienstbarkeit, weil diese als gegenstandslos betrachtet wird und keine Berechtigung mit den heute herrschenden Grundstücken besteht. Grundbuchamt Emmendingen: Verweigerte die Löschung der Grunddienstbarkeit, forderte Löschungsbewilligungen und/oder Unrichtigkeitsnachweise für heute herrschende Grundstücke. Um was ging es? Sachverhalt: Der beurkundende Notar stellte einen Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit, da die heutigen Grundstücksverhältnisse keine Grundlage für die Grunddienstbarkeit mehr bieten. Das Grundbuchamt verlangte Löschungsbewilligungen von verschiedenen Parteien. Kern des Rechtsstreits: Kann eine Grunddienstbarkeit, die aufgrund veränderter Grundstücksverhältnisse keinen Vorteil mehr bietet, ohne formale Löschungsbewi


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