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Löschung eines Wegerechts mangels Nutzbarkeit

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Löschungsantrag eines Wegerechts: OLG Sachsen-Anhalt lehnt ab
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat in einer Entscheidung (Az.: 12 Wx 1/20) vom 09.06.2020 einen Antrag auf Löschung eines Wegerechts zurückgewiesen. Die Eigentümerin eines Grundstücks beantragte die Löschung des zu Lasten ihres Grundstücks bestehenden Wegerechts. Sie argumentierte, dass infolge von Eigentumsänderungen bei den herrschenden Grundstücken, das Wegerecht seinen Vorteil verloren habe und somit erloschen sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 1/20 >>>

Ablehnung durch das Grundbuchamt
Das Grundbuchamt wies zunächst darauf hin, dass das Wegerecht nicht aufgrund von Eigentumsänderungen weggefallen sei. Es erforderte die Vorlage notariell beglaubigter Bewilligungen der aktuellen Eigentümer der herrschenden Grundstücke sowie die notariell beglaubigte Zustimmung der Gläubiger der Grundpfandrechte an den herrschenden Grundstücken. Die Beteiligte konnte oder wollte diese Bewilligungen jedoch nicht vorlegen, was zur Ablehnung ihres Antrags durch das Grundbuchamt führte.
Überprüfung der Löschung des Wegerechts
Die Beteiligte argumentierte weiterhin, dass das Wegerecht zugunsten des Flurstücks 81/8gelöscht werden sollte, da es außerhalb des Bereichs der Ausübung läge. Das Grundbuchamt hielt es jedoch für nicht eindeutig, ob die Ausübung des Rechts tatsächlich unmöglich geworden und das Recht somit erloschen sei.
Rechtsmittel ohne Erfolg
Die daraufhin eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes. Wenn der Antragsteller nicht beabsichtigt, die erforderlichen Bewilligungen zu beschaffen, muss nach § 22 Abs. 1 GBO die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen werden. Dieser Nachweis konnte jedoch nicht erbracht werden.
Die Rolle des Vorteils bei einem Wegerecht
Das Gericht stellte klar, dass ein Wegerecht auch dann vorteilhaft sein kann, wenn zwischen dem herrschenden und dem dienenden Grundstück andere Grundstücke liegen. Es genügt, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks tatsächlich die Möglichkeit hat, ein dazwischenliegendes Grundstück zu überqueren oder dass er diese Möglichkeit hatte. Ein späteres Verbot führt nicht zum dauernden Wegfall des Vorteils, da ein solches Verbot nicht unwiderruflich […]


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