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Rufbereitschaft – Voraussetzungen nach BAT

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Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 900/98
Urteil vom 29.06.2000

Leitsatz:
Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der verpflichtet ist, auf Anordnung seines Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Abruf Arbeit zu leisten, die darin besteht, daß er über dieses Funktelefon Anordnungen trifft oder weiterleitet, leistet während der Dauer dieser Verpflichtung Rufbereitschaft iSd. § 15 Abs. 6 b BAT.

In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Oktober 1998 – 4 Sa 318/98 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18. Februar 1998 – ö.D. 3 Ca 1270 a/97 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.753,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 12. Mai 1997 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen !

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Zeiten, in denen er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit über ein Funktelefon erreichbar sein und bei Bedarf telefonisch dienstliche Anordnungen, zB Einsatzentscheidungen, treffen muß, Rufbereitschaftsvergütung zusteht.

Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter beim Technischen Hilfswerk (THW) in der Dienststelle des THW-Landesbeauftragten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Das THW verpflichtet geeignete entscheidungsbefugte Mitarbeiter des höheren und gehobenen Dienstes, zu denen der Kläger gehört, nach einem im voraus festgelegten Plan außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar zu sein. Ursprünglich wurden diese Mitarbeiter telefonisch benachrichtigt. Bis zum 31. Dezember 1995 waren sie zuletzt mit Euro-Signal-Empfängern (sog. „Euro-Piepern“) ausgestattet und erhielten für Zeiten, in denen sie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit über dieses Gerät erreichbar sein mußten, Rufbereitschaftsvergütung. Ab dem 1. Januar 1996 ersetzte die Beklagte die Euro-Pieper durch Funktelefone. Rufbereitschaftsvergütung gewährt sie seitdem nicht mehr.

Der[…]


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