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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trennungsunterhaltsanspruchs – Versagung bei neuer verfestigter Lebensgemeinschaft

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Lebenspartnerschaft vs. Trennungsunterhalt: Rechtskonflikt bei der Unterhaltsanspruch Versagung
Im Zentrum des vom Oberlandesgericht Brandenburg unter dem Aktenzeichen 9 UF 254/19 geführten Falls stand der Anspruch auf Trennungsunterhalt innerhalb einer in Moldawien geschlossenen Ehe. Hauptkonflikt lag dabei in der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine neue, verfestigte Lebenspartnerschaft das Recht auf Trennungsunterhalt ausschließt. Weiterhin wurde diskutiert, ob der Unterhalt nach moldawischem oder deutschem Recht bemessen werden sollte und ob hypothetische Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten der unterhaltsberechtigten Person in ihrem Herkunftsland berücksichtigt werden dürften.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 UF 254/19 >>>

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Trennungsunterhalt und berufliche Perspektiven
Im vorliegenden Fall wurde vom unterhaltspflichtigen Antragsgegner argumentiert, dass die Antragstellerin keine Anstrengungen unternommen habe, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Insbesondere wurde ihr vorgeworfen, Chancen zur beruflichen Weiterbildung in Deutschland oder einer Rückkehr nach Moldawien nicht genutzt zu haben.
Lebenspartnerschaft als Unterhaltsklausel
Des Weiteren behauptete der Antragsgegner, dass der Unterhaltsanspruch aufgrund einer verfestigten Lebenspartnerschaft der Antragstellerin vollständig verweigert werden sollte. Für eine solche Verfestigung sprächen objektive Umstände, die nach außen hin erkennbar seien, wie das Führen eines gemeinsamen Haushalts über einen längeren Zeitraum, das Auftreten in der Öffentlichkeit als Paar oder größere gemeinsame Investitionen.
Dauer der Lebenspartnerschaft und gemeinsame finanzielle Verpflichtungen
In diesem Fall hatten die Partner gemeinsam gewohnt, was jedoch nicht ausreichte, um von einer verfestigten Lebenspartnerschaft auszugehen. Besondere Umstände, die im Einklang mit der Rechtsprechung eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren für eine verfestigte Lebenspartnerschaft entbehrlich machen könnten, waren nicht gegeben. Insbesondere fehlten tragfähige Hinweise auf ein länger anhaltendes gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit oder gemeinsame finanzielle Verpflichtungen.
Keine ausreichenden Beweise für eine eheähnliche Lebenspartnerschaft
Letztendlich konnte in diesem Fall nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in einer hinreichend gefestigten, auf gegenseitiger Unterstützung basierenden und von einem Einstehen füreinander gepr[…]


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