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Unfallversicherung – Anforderungen an Inhalt einer Invaliditätsbescheinigung

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1586/20 – Beschluss vom 05.01.2021

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 02.11.2020 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichtes Dresden (Az: 8 O 2766/19) wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

1.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 02.11.2020 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.12.2020 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Entgegen der Auffassung des Klägers genügt der Hinweis auf die Ausschlussfrist auf dem Schadensformular den Anforderungen des § 186 VVG. Es ist nicht erforderlich, dass der Hinweis auf dem Anschreiben, das beim Versicherungsnehmer verbleibt, aufgenommen wird. Für die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.01.2013 – IV ZR 197/11 – juris) die Belehrung in einem Schadenmeldungsfragebogen für ausreichend gehalten. Für § 186 VVG kann nichts anderes gelten, auch wenn der Fragebogen ausgefüllt an den Versicherer gesandt wird und nicht beim Versicherungsnehmer verbleibt. Der Zweck der Hinweispflicht ist, den Versicherungsnehmer auf die laufenden Fristen für die Geltendmachung seines Anspruches und die Folgen der Fristversäumnis hinzuweisen. Dieser Zweck wird erfüllt, wenn die Information auf dem Schadensmeldebogen aufgebracht ist.

Einer besonderen Hervorhebung des Hinweises bedarf es nicht. Der Gesetzeswortlaut von § 186 VVG erfordert weder eine dru[…]


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