Streit über die Rechtskraft einer Pflichtteilsentziehung im Kontext der Generalvollmacht
In dem vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Az.: 2 U 47/19) vom 1. Juli 2020, wurde eine Auseinandersetzung um das Thema Pflichtteilsentziehung im Erbrecht verhandelt. Im Kern des Disputs stand die Wirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils, insbesondere unter Berücksichtigung einer nachträglich erteilten Generalvollmacht. Der Kläger, dem ursprünglich der Pflichtteil entzogen wurde, da die Erblasserin ihm ehrlosen und sittenlosen Lebenswandel vorwarf, erhielt später eine Generalvollmacht. Diese Entwicklung wirft Fragen nach der Validität der ursprünglichen Pflichtteilsentziehung auf.
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Ein Ausdruck der Verzeihung oder eine rechtliche Zweideutigkeit?
Im Kontext der Auseinandersetzung wurde argumentiert, dass die Erteilung einer Generalvollmacht als Indikator für eine geänderte Einstellung der Erblasserin gesehen werden könnte. Es wurde vermutet, dass die Erblasserin, indem sie die Vollmacht erteilte, ihre früheren Beschuldigungen und ihre Sicht auf den Kläger revidiert haben könnte. Dies könnte als Zeichen der Verzeihung interpretiert werden, was die Gültigkeit der Pflichtteilsentziehung in Frage stellen könnte.
Berücksichtigung von Einzelheiten und Kontext
Das Gericht berücksichtigte jedoch, dass trotz der Erteilung einer Generalvollmacht der Kläger in keinem Testament bedacht wurde. Es wurde hervorgehoben, dass die Erblasserin keine Ausfertigungen der Urkunde, die die Generalvollmacht beinhaltet, an den Kläger aushändigte. Diese Aspekte wecken Zweifel an der Annahme, dass die Erblasserin dem Kläger tatsächlich verziehen hat und die Pflichtteilsentziehung ungültig ist.
Bedeutung für Auskunftsansprüche und Nachlassverzeichnis
Dieses Urteil hatte weitreichende Konsequenzen für den Kläger. Da keine Verzeihung angenommen wurde, wurden sowohl der geltend gemachte Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses abgewiesen. Da der Pflichtteilsanspruch nicht bestand, waren damit auch die darauf aufbauenden Ansprüche auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung nicht gegeben.
Das Endurteil
Insgesamt bestätigt das Urteil die Entziehung des Pflichtteils trotz nachträglicher Erteilung einer Generalvollmacht. Es unterstreicht die Wichtigkeit des Kontextes und der gesamten Situation bei der Beurteilun[…]