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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtigkeit einer tarifvertraglichen Regelung zur Kündigungsfrist

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ArbG Bonn – Az.: 3 Ca 1840/16 – Urteil vom 26.01.2017

1. Die Änderungskündigung vom 18.8.2016 ändert die Arbeitsbedingungen zum 1.4.2017. Bis zum 31.3.2017 besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten tragen die Parteien zu gleichen Teilen.

4. Streitwert: 20.805,00 EUR.

5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 18.08.2016 zum 15.09.2016, hilfsweise unter Beachtung der Kündigungsfrist des MTV U. von sieben Monaten zum Ablauf des 31.03.2017 und äußerst hilfsweise zum nächst möglichen Termin.

Zugleich bot die Beklagte dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis über den genannten Beendigungszeitraum hinaus ab dem 16.09.2016, hilfsweise ab dem 01.04.2017, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin, zu folgenden geänderten Bedingungen fortzusetzen:

„1. Sie werden mit Wirkung zum 16.09.2016 als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 TV Ratio U. in der W. zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio U. (nebst Anlagen) genannten Bedingungen tätig.

2. Im Übrigen bleiben die bisherigen Bedingungen ihres Arbeitsvertrages unverändert.“

Der Kläger hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen.

Mit der bei Gericht am 08.09.2016 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung und begehrt die Weiterbeschäftigung.

Der Kläger war zuvor in dem Betrieb der Beklagten „E.“ (E.) beschäftigt, der zum 31.07.2013 geschlossen wurde. Die Beklagte sprach daraufhin gegenüber dem Kläger die Änderungskündigung vom 08.07.2013 mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung in der damals „W.“ genannten Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit, die der heutigen U. entsprach. Der Kläger nahm auch damals das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Die gegen die Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage stellte rechtskräftig die Unwirksamkeit der Kündigung fest.

Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat wurde am 02.08.2016 zu der hier streitgegenständlichen Kündigung angehört sowie am 31.08.2016 um Zustimmung zur Versetzung des Klägers nach § 99 BetrVG gebeten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der TV Ratio U. auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da die Bereichsausnahme im TV Bereichsausnahme E. nur während des Bestandes d[…]


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