Anspruch auf Rückforderung von Überzahlungen im Arbeitsrecht: Die Rolle der Ausschlussfrist
Im vorliegenden Fall entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 10 Sa 2039/19) in seinem Urteil vom 02.07.2020 über die Geltendmachung von Überzahlungen durch den Arbeitgeber und die damit verbundene Anwendung von Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 2039/19 >>>
Zum Hintergrund des Rechtsstreits
Die Streitparteien, Arbeitgeberin und Arbeitnehmer, hatten in § 16 Nr. 1 ihres Arbeitsvertrages eine Ausschlussfrist von drei Monaten für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Fall drehte sich um die Frage, ob die Arbeitgeberin einen Überzahlungsbetrag rechtzeitig innerhalb dieser Frist geltend gemacht hat. Das Arbeitsgericht hatte zunächst entschieden, dass die Arbeitgeberin den Beweis nicht erbringen konnte, dass derForderungsschreiben den Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist erreicht hatte.
Zur Überzahlung und Ausschlussfrist im Detail
Die Arbeitgeberin berief sich gegen das erstinstanzliche Urteil. Ihre Argumentation stützte sich auf die Annahme, dass die Überzahlungsansprüche im Zeitpunkt der Überzahlung entstehen. Sie argumentierte, es sei treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer sich auf die Ausschlussfristen berufe, obwohl er grundsätzlich eine Offenbarungspflicht gehabt habe. Allerdings hat das Gericht entschieden, dass diese Argumente nicht für das Eingreifen der Ausschlussfristen kausal gewesen seien. Vielmehr beruhe die Anwendung der Ausschlussfrist auf der von der Arbeitgeberin verwendeten falschen Adresse.
Betrachtung der rechtlichen Aspekte
Die Berufung der Arbeitgeberin war zwar zulässig, jedoch weitgehend unbegründet. Denn die Arbeitgeberin hat den objektiv bestehenden Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht. Lediglich im Umfang der unstreitig gezahlten Bonuszahlung in Höhe von 1.278,82 EUR war der Berufung zu entsprechen. Daher reduzierte das Gericht den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 2.286,37 EUR netto auf 1.007,55 EUR.
Entscheidung des Gerichts und abschließende Überlegungen
Eine besondere Rolle spielte die Frage, ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, Kenntnis von der Geltendmachung der Forderung durch die[…]