Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzversicherung – Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

AG Balingen – Az.: 4 C 314/12 – Urteil vom 25.07.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 554,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 554,83 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag in tenorierter Höhe.

Die rechnerische Höhe der Klageforderung ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits in der Klageschrift (dort Seite 9) ausdrücklich bestätigt hat – was im Rahmen des Schriftsatzes vom 23.07.2012 aus ausdrückliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten wiederholt wurde -, dass die Klägerin die Gebührenforderung an ihn bezahlt hat, konnte diese auf Leistung und nicht „nur“ Freistellung klagen. Jedenfalls die ausdrückliche Versicherung im vorgenannten Schriftsatz stellt inhaltlich nichts anderes als eine Quittung des Gebührengläubigers (Prozessbevollmächtigter) gegenüber der Gebührenschuldnerin (Klägerin) dar. Diese erbringt den der Klägerin obliegenden Beweis der Zahlung.

Sowie die Beklagte sich auf § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2007 beruft, wonach die Verursachung unnötiger Kosten eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers darstellt, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Unabhängig von der Frage, ob diese Regelung am Maßstab des § 307 BGB überhaupt Bestand hätte, liegen deren Voraussetzungen nicht vor.

Die von der Klägerin durch die sofortige Stellung eines den Weiterbeschäftigungsanspruch betreffenden Antrages hat jedenfalls keine unnötigen Kosten im Sinne der Regelung verursacht. Unnötig ist nämlich nicht im Sinne von „nicht zwingend notwendig“, sondern im Sinne von „nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“ zu verstehen.

Gründe, die den hier gesteiften Antrag als nicht sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere die Möglichkeit zu nutzen, für anstehende Vergleichsverhandlung „Druck“ auf die Gegenseite auszuüben, ist – jedenfalls wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht nur „ins Blaue hinein“ behauptet werden – interesse[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv