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Festsetzung von Ordnungsgeld bei Nichterscheinen zum Gerichtstermin

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Ordnungsgeld-Festlegung bei Nichtanwesenheit bei Gerichtsverhandlungen: Ein Fall von fehlender Präsenz trotz Kenntnis der Ladung
Der Sachverhalt betrifft die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens, der trotz Kenntnis einer gerichtlichen Ladung zu einem Termin nicht erschienen ist. Der Termin war im Kontext eines Kündigungsschutzstreits anberaumt worden, in dem strittige Fragen zur Mitarbeiteranzahl und zur Existenz eines gemeinsamen Betriebes mit einer anderen juristischen Person erörtert werden sollten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ta 73/20 >>>

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Ladung des Geschäftsführers und dessen Ausbleiben
Am 29. Oktober 2019 sollte ein Gütetermin stattfinden, zu dem der Geschäftsführer explizit geladen wurde, wie aus einer Zustellungsurkunde vom 5. Oktober 2019 hervorgeht. Trotzdem erschien der Geschäftsführer nicht zu diesem Termin. Es gab keine Hinweise darauf, dass der Geschäftsführer die Ladung nicht kannte oder dass der Brief mit der Belehrung ihm nicht zugestellt wurde. Um die Beweiskraft des Aktenvermerks zu erschüttern, wäre eine strafbewehrte Glaubhaftmachung erforderlich gewesen.
Folgen der Nichterscheinung und Festsetzung des Ordnungsgeldes
Die Festlegung des Ordnungsgeldes wurde nicht dadurch behindert, dass das beklagte Unternehmen statt des Geschäftsführers einen gemäß § 141 Abs. 3 ZPO informierten Prozessvertreter zum Termin entsandt hatte. Für die Verhängung des Ordnungsgeldes war es nicht erforderlich, dass eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts im Termin möglich gewesen wäre. Es genügte, dass eine nachteilige Auswirkung des Nichterscheinens auf den Prozessverlauf nicht ausgeschlossen werden konnte.
Reduktion des Ordnungsgeldes aufgrund mangelnder Begründung
Das Ordnungsgeld wurde jedoch auf ein Fünftel des Maximalbetrages von 1.000 Euro herabgesetzt. Der Grund dafür war, dass die arbeitsgerichtliche Entscheidung keine Ausführungen dazu enthielt, wie das Ermessen ausgeübt wurde. Bei der Neufestsetzung wurde insbesondere berücksichtigt, dass es im vorliegenden Verfahren die erste Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens war und eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts voraussichtlich nicht möglich gewesen wäre.
Abschließende Betrachtung
In diesem speziellen Fall ist zu erkennen, wie ernst Gerichte die Anforderung an das persönliche Erscheinen zu einem Gerichtstermin nehmen. Der Fall unterstreicht die Bedeutun[…]


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