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Wegnahmerecht des Besitzers begründet kein Zurückbehaltungsrecht

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 6 W 8/06
Beschluss vom 10.04.2006
Vorinstanz: Landgericht Landau in der Pfalz, Az.: 2 O 492/05

In dem Rechtsstreit wegen Herausgabe eines Kraftfahrzeuges, hier: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache, hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die am 27. Februar 2006 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. Februar 2006 gegen den ihr am 13. Februar 2006 zugegangenen Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. Februar 2006 ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2006 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
                    Der Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach Rückabwicklung eines gescheiterten Kaufvertrages die Herausgabe eines Kraftfahrzeuges. Der Beklagte macht demgegenüber ein Zurückbehaltungsrecht geltend mit der Begründung, er habe eine Anzahlung in Höhe von 2000 EUR geleistet und überdies diverse Einbauten in dem Fahrzeug vorgenommen, die er seinerseits herausverlangen könne. Die Klägerin hat gegen die Forderung auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung mit Schadensersatzansprüchen auf Erstattung von Wertminderung und Rechtsanwalts- und Vollstreckungskosten sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgerechnet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in welchem der Beklagte der Herausgabe des Kraftfahrzeugs zugestimmt und die Klägerin ihre Bereitschaft erklärt hat, die vom Beklagten eingebauten Teile auf ihre Kosten auszubauen und dem Beklagten zu übergeben.
Mit der angefochtenen Kostenentscheidung hat der Einzelrichter der Zivilkammer sodann die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 der Klägerin auferl[…]


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