Immobilienrecht und der Fall stillschweigender Mängelannahme
Im Zentrum dieses Urteils steht das Prinzip der „Mängelannahme“ in der Wohnungseigentumsverwaltung und wie sie Auswirkungen auf rechtliche Forderungen haben kann. Spezifisch beschäftigt sich der Fall mit einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG), bei der Fragen zur Gültigkeit von Mängelansprüchen und zur Bedeutung stillschweigender Handlungen gestellt wurden.
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Kontroverse um die Anspruchsübernahme
Im ursprünglichen Verlauf wurde argumentiert, dass eine „Übernahme“ der Mängelansprüche nicht möglich sei. Dies beruhte auf der Annahme, dass die Abstimmung der Wohnungseigentümer uneindeutig gewesen sei und somit nicht klargestellt wurde, dass individuelle vertragliche Ansprüche der damaligen Eigentümer durch die WEG geltend gemacht werden sollten.
Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Darüber hinaus wurde diskutiert, ob das Gemeinschaftseigentum stillschweigend abgenommen wurde. Die Argumentation dafür bestand darin, dass die vertraglich vereinbarte Abnahme durch einen Sachverständigen nie stattgefunden hat und somit der Verzicht auf die Sachverständigenabnahme als stille Zustimmung zur Werkleistung angesehen wurde. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass bereits im Jahr 2007 Verhandlungen über noch offene Mängelpositionen stattgefunden hatten und eine Einigung erzielt wurde.
Kostenvorschuss und Verjährung
Ein weiterer Aspekt des Falles bezog sich auf den Anspruch auf Kostenvorschuss, der bereits verjährt sein sollte. Diese Einschätzung leitete sich aus der Rechtsprechung höchster und oberster Gerichte ab, die eine Regelung über die Abnahme, bei der das Gemeinschaftseigentum durch einen vom Bauträger zu benennenden Sachverständigen oder durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter abgenommen wird, als unangemessen beurteilten.
Unwirksamkeit der Abnahmeklausel und die Erwerber
Im Urteil wurde zudem festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Erwerber im Jahr 2001 wussten, dass sie zur Abnahme berufen waren, sollte die Sachverständigenabnahme nicht durchgeführt werden. Gemäß der Regelung im Bauträgervertrag mussten die Erwerber davon ausgehen, das Recht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums unwiderruflich an einen vom Verwalter bestimmten Sachverständigen verloren zu haben. Die relevante Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wurde erst einige Jah[…]