Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wegfall Bindungswirkung notarieller Erbvertrag bei Vorversterben der Schlusserbin

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 135/19 – Beschluss vom 11.05.2020

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 5. Juni 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 6. Mai 2019 aufgehoben.

Das Amtsgericht Moers wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 den Erbschein gem. Antrag vom 7. Febr. 2019 zu erteilen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 150.000 €
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes. Er hat am 7. Febr. 2019 einen Erbschein als Alleinerbe der Erblasserin beantragt.

Die Eltern des Beteiligten zu 1 hatten am 12. Aug. 1997 einen notariellen Erbvertrag geschlossen und sich darin gegenseitig als alleinige und unbeschränkte Erben eingesetzt (Ziff. 2). Zu Erben des Letztversterbenden haben sie den Beteiligten zu 1 und die „ersteheliche“ Tochter der Erblasserin „mit Beteiligung zu je ein Halb“ eingesetzt (Ziff. 3). Im Anschluss an diese Verfügungen haben sie bestimmt, dass die Bestimmungen des Erbvertrages für sie bindend sein sollten und dass keiner von ihnen sich das Recht zum Rücktritt vorbehalten wolle. Über die durch den Erbvertrag eintretende Bindung seien sie belehrt (Ziff. 4).

Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage verzichtete der Beteiligte zu 1 auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des Erstversterbenden seiner Eltern, die Tochter der Erblasserin auf ihr Pflichtteilsrecht an deren Nachlass.

Mit notarieller Urkunde vom 22. März 2007 vereinbarte die Erblasserin mit ihren beiden Kindern einen Verzicht auf die Pflichtteilsrechte an ihrem Nachlass und errichtete ein weiteres notarielles Testament. Dieses änderte und ergänzte sie mit notarieller Urkunde vom 16. April 2012.

Schließlich errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament vom 6. Febr. 2017, in dem sie den Beteiligten zu 1 zu ihrem unbeschränkten und alleinigen Erben einsetzte.

Die „ersteheliche“ Tochter der Erblasserin starb am 4. Nov. 2018. Gesetzliche Erbin ist ihre Tochter, die Beteiligte zu 2, Enkelin der Erblasserin.

Der Beteiligte zu 1 hat gemeint, das Testament vom 6. Febr. 2017 sei wirksam, eine Bindung des Erbvertrages liege nicht vor. Da die Mutter der Beteiligten zu 2 ein Kind nur der Erblasserin gewesen sei, habe der Erbvertrag nur sicherstellen sollen, dass bei Vorversterben der Erblasserin eine Bindungswirkung hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung für den überlebenden Ehegatten (den vorvers[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv