OLG Rostock
Az.: 2 U 81/98
Urteil vom 17.03.1999
Rechtsanwälte hatten unter gleichzeitiger Nennung ihrer Berufsbezeichnung sowie Angabe des Kanzleinamens sportliche und kulturelle Veranstaltungen finanziell gefördert. Hierauf wurde öffentlich hingewiesen. Das OLG Rostock sieht hierin einen Verstoß gegen § l UWG i. V. m. §§ 43 b BRAO, 6 BORA. Das Sponsoring sei Werbung. Es diene nämlich dazu, das
Bild des Sponsors in der Öffentlichkeit zu heben und seine wirtschaftlichen Interessen zu fördern. Damit werde aber weder sachlich noch inhaltlich über die anwaltliche Tätigkeit informiert und es bestehe auch kein Zusammenhang zur eigentlichen anwaltlichen Leistung.
Hinweis:
Es ist wohl berufsrechtlich unbedenklich, wenn eine Kollegin oder ein Kollege unter namentlicher Nennung Sponsoring betreibt, sofern weder die Berufsbezeichnung aufgeführt, noch auf die Kanzlei hingewiesen wird.[…]