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Verkehrsunfall  – Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr

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AG Hamburg-Barmbek – Az.: 812 C 4/18 – Urteil vom 24.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.580,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 31.07.2017 gegen 14:15 Uhr im Kreisverkehr F. Straße / P.-Straße in H. ereignet hat.

Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der Kläger mit seinem Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen H. und der Fahrer des Linienbusses der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen H. 1618, der zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten als Eigenversicherung haftpflichtversichert war und diese Halterin ist.

Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Pkw VW Polo war, fuhr am 31.07.2017 gegen 14:15 Uhr von der F. Straße kommend in den Kreisverkehr. Im Kreisverkehr kollidierte der Kläger mit der vorderen linken Ecke seines Fahrzeugs mit der vorderen rechten Ecke des Beklagtenfahrzeugs.

Der Kreisverkehr ist mit dem 205 (Vorfahrt gewähren) und 215 (Kreisverkehr) – Nr. 2 und 8 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO – beschildert. Wegen der weiteren Örtlichkeit wird auf die eingereichte Skizze aus der Ermittlungsakte (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen. Zudem sind die Örtlichkeiten gerichtsbekannt.

An den Fahrzeugen entstand ein Sachschaden. Beim klägerischen Fahrzeug wurde der vordere linke Bereich erheblich beschädigt. Wegen der Schadensbeschreibung wird ausdrücklich auf das erstellte Gutachten des Sachverständigen C. (Anlage K 3, Bl. 18ff., 21) Bezug genommen.

Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) wurde vom Kotflügel vorn links, Kniestück hinten links sowie die linke Fahrertür beschädigt (Anlage B 2, Bl. 46ff. d.A.). Die Schäden an dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) wurden von der Haftpflichtversicherung der Klägerin in Höhe von 100 % ersetzt (Anlage B 3, Bl. 78f. d.A.).

Der Klägerin ließ ein Schadensgutachten durch das Sachverständigen-Büro C. erstellen. Nach dem Gutachten vom 31.08.2017 […]


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