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Verkehrsunfall – UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung

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AG Heilbronn – Az.: 6 C 3819/11 – Urteil vom 29.12.2011 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Streitwert: 1.213,03 EUR

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 28.04.2011 gegen 6:00 Uhr ereignete sich auf dem Parkplatz der Firma … in N. ein Verkehrsunfall, an welchem der Sohn der Klägerin, der Zeuge A., als Fahrer des in ihrem Eigentum stehenden Audi Roadster 8N TT mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren. Der klägerische Fahrer wollte von der P.-Straße in westlicher Richtung fahrend nach rechts vorwärts in eine freie Parklücke einbiegen, wobei er leicht schräg kam und die Trennlinie zum links daneben liegenden Parkplatz mit der Fahrzeugfront etwas überquerte. Dabei kollidierte er mit der rückwärts in diese Parklücke einfahrenden Beklagten zu 1). Das klägerische Fahrzeug wurde vorn links beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.812,91 EUR (Reparaturkosten netto). Neben einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und Sachverständigenkosten in Höhe von 415,79 EUR, bezüglich derer jedoch eine Abtretungserklärung zu Gunsten des Sachverständigen vorliegt, macht die Klägerin einen 10 %-igen UPE-Aufschlag wegen Ersatzteillagerung in Höhe von 86,18 EUR geltend. Die Beklagten haben den klägerischen Schaden in Höhe von 1.126,86 EUR reguliert. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) sei plötzlich aus einem gegenüber liegenden Parkplatz rückwärts ausgefahren und über die P.-Straße hinweg in die neben dem klägerischen Fahrzeug gelegene Parklücke ein- und in das klägerische Fahrzeug hineingefahren, als der Einparkvorgang des Zeugen A. bereits nahezu beendet gewesen sei. Der Zeuge habe den Unfall nicht vermeiden können, die Beklagtenseite hafte voll. Die Klägerin beantragt, die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.213,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2011 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei zunächst ein Stück weit, jedoch nicht vollständig nach links vorwärts in eine Parklücke eingefahren, um sodann geradeaus rückwärts in die gegenüber liegende Parklücke einfahren zu können. In diese sei sie schon fast vollständig eingefahren gewesen, als plötzlich der klägerische Fahrer in die daneben liegende Parkbucht eingefahren sei. Dieser habe ihr Fahrzeug gestreift, da er mit dem Vorderreifen ein Stück weit auf ihre Parkbucht geraten sei. Die Beklagten meinen, der UPE-Aufschlag wegen Ersatzteillagerung sei im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht ersatzfähig. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den ergänzenden Vortrag der Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gem. §§ 18 StVG, 823 BGB, § 115 Abs….


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