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Fristlose Kündigung bei grober Beleidigung von Arbeitskollege bei tarifvertraglicher Unkündbarkeit

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Recht auf Weiterbeschäftigung trotz gravierender Verstöße: Einblicke in eine Arbeitsrecht Kontroverse
Im Zentrum der Arbeitsrechts-Kontroverse, um die es hier geht, steht ein Arbeitnehmer, der wegen einer schweren Beleidigung seines Kollegen eine fristlose Kündigung erhalten hat. Trotz einer tarifvertraglichen Unkündbarkeit hat das Unternehmen versucht, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Arbeitnehmer, der sich mit der Entscheidung nicht abfinden wollte, hat gegen die Kündigung geklagt. Die zentrale rechtliche Frage dabei war, ob die fristlose Kündigung rechtmäßig war oder nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 580/20 >>>

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LAG Düsseldorf: Eine Beleidigung rechtfertigt nicht immer eine sofortige Entlassung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung (Az.: 4 Sa 580/20) vom 28.04.2021 die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers aufgehoben. Trotz der groben Beleidigung, die normalerweise eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, hat das Gericht festgestellt, dass der Arbeitgeber an die tarifvertragliche Unkündbarkeit gebunden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt.
Bedingungen für eine außerordentliche Kündigung: Sanktionierung oder Vermeidung zukünftiger Störungen?
Das Gericht führte weiter aus, dass eine außerordentliche Kündigung nur dann in Betracht kommt, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und alle milderen Reaktionsmöglichkeiten für den Arbeitgeber unzumutbar sind. Hierbei betonte das Gericht, dass eine außerordentliche Kündigung nicht dazu dient, das Fehlverhalten zu sanktionieren, sondern das Risiko zukünftiger Störungen zu vermeiden.
Berücksichtigung von Arbeitnehmerinteressen und Berufungsurteil
Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zwar erheblich war, sie hatte jedoch nicht das Gewicht, das die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machte. Es wurde berücksichtigt, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handelte und der Arbeitnehmer zuvor nie in ähnlicher Weise in Erscheinung getreten war. Darüber hinaus überwog das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitgebers an einer fristlosen Beendigung.
Fazit: Kündigungsschutz und Vertragsbindung im Arbeitsrecht
Insgesamt legt das Urteil des LAG Düsseldorf deutlich dar, dass auc[…]


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