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Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 16 B 736/05
Beschluss vom 04.11.2005
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Arnsberg, Az.: 6 L 62/05

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Soweit mit der Beschwerde der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO betont wird, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit das Verwaltungsgericht diesen zutreffenden rechtlichen Ansatz verkannt haben könnte. Auch die kritischen Anmerkungen der Beschwerdeschrift zum Beschluss des Verwaltungsgerichts München bzw. zum „jahrzehntelangen politischen Versagen des Bundesverkehrsministeriums“ stellen die von Gesetzes wegen erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht dar und vermögen diese auch nicht zu ersetzen. Schließlich kann dem Verwaltungsgericht auch nicht mit Erfolg vorgehalten werden, es habe die Erfolgsaussichten des Widerspruches nicht offen lassen dürfen, weil es um die Klärung einer Rechtsfrage gegangen sei. Die im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO praktizierte Verknüpfung materiellrechtlicher und interessenbewertender Prüfungselemente ist bereits durch das Gesetz, insbesondere § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 VwGO, vorgegeben (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2003, § 80 Rn. 152 und 160 f.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 80 Rn. 83) und trägt dem Charakter einer notwendigerweise summarischen Eilentscheidung in angemessener Weise Rechnung (vgl. zum Ganzen auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 855 bis 864; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 80 Rn. 152 bis 160, jeweils mwN).
Überzeugende Gründe dafür, im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung zwischen Rechts- und Tatsachenfragen zu dif[…]


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