AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 895/18, Urteil vom 22.02.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.503,25 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Rückzahlung eines Darlehens gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger gewährte dem Beklagten ein Darlehen, damit dieser einen PKW erwerben konnte. Der Kläger ist bei der A AG beschäftigt und hat dazu bei der A Bank einen Kredit in Höhe von 6.000,00 € aufgenommen, wobei er die Darlehenssumme dem Beklagten sodann zur Verfügung stellte zum Erwerb eines PKWs.
Hintergrund des ganzen Geschäftes war, dass die Tochter des Klägers mit dem Beklagten befreundet war im Zeitraum von etwa Mitte Juni 2017 bis Ende April 2018.
Das Darlehen des Klägers war bei der A Bank in monatlichen Raten in Höhe von 197,77 € zurückzuführen. Der Darlehensvertrag datiert vom 02.02.2018. Die tatsächliche Darlehenssumme beträgt 6.328,64 €. Dort sind Sollzinsen enthalten in Höhe von 3,92 %, effektiver Jahreszinssatz beträgt laut diesem Vertrag 3,99 %, so dass sich bei einer Darlehenssumme von 6.000,00 € Zinsen in Höhe von 328,64 € errechneten. Die Rückzahlung war mit einer Laufzeit von 32 Monaten vereinbart. Die 1. Rate über 197,77 € war 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens fällig.
Zwischen den Parteien war vereinbar, dass der Beklagte, das vom Kläger gewährte Darlehen in Höhe von 197,00 € monatlich zurückzahlt.
Die Beziehung des Beklagten zur Tochter des Klägers scheiterte.
Der Klägervertreter wurde vom Kläger beauftragt, dessen Rechte wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 05.06.2018 hatte der Klägervertreter den Beklagten mitgeteilt, dass sie nun den Kläger vertreten und hatten diesen aufgefordert, die vereinbarten Raten für Mai in Höhe von 197,00 € zu bezahlen. Des Weiteren wurde der Beklagte aufgefordert die rücklaufenden Raten ab Juni 2018 zu entrichten.
Der Beklagte begann mit der Rückzahlung zum 01.03.2018.Er zahlte folgenden Raten:
02.07.2018 197,00 €
31.07.2018 197,00 €
03.09.2018 197,77 €
28.09.2018 197,77 €
23.10.2018 197,77 €
05.06.2018 197,77 €
04.07.2018 197,77 €
30.07.2018 197,77 €
31.08.2018 197,77 €
30.09.2018 197,77 €
23.10.2018 197[…]