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Geschwindigkeitsmessung: Tachometervergleich durch nachfahrendes Polizeifahrzeug

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OLG Frankfurt
Az: 2 Ws (B) 366/01 OWiG
Beschluss vom 10.10.2001

In der Bußgeldsache wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO hat das Oberlandesgericht – Senat für Bußgeldsachen – Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nidda vom 5.7.2001 am 10.10.2001 gemäß §§ 46 I, 79 III OWiG, 473 I StPO einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Nidda verurteilte den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 68 km/h, begangen am 11.2.2001 gegen 20.30 Uhr auf der B zwischen und in Höhe der Abfahrt durch Urteil vom 5.7.2001 zu einer Geldbuße von 550,- DM und einem Fahrverbot von zwei Monaten Dauer. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde des Betroffen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 68 km/h hinsichtlich des Schuldspruchs sowie des Rechtsfolgenausspruchs. Die Geschwindigkeitsmessung durch Tachometervergleich aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug ist grundsätzlich als eine hinreichend zuverlässige Methode der Geschwindigkeitsmessung anerkannt. Die tatsächlichen Bedingungen, nach denen infolge der Möglichkeit von Fehlerquellen und ungenauer Ergebnisse bei diesem Verfahren der Vorwurf einer schuldhaften Geschwindigkeitsüberschreitung noch mit Sicherheit gerechtfertigt ist, sind nach den getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts noch gewahrt (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. – 2 Ws (B) 684/93 OWiG -; – 2 Ws (B) 291/01 OWiG -). Die Messstrecke von insgesamt 2,5 Kilometern sowie hinsichtlich der Strecke der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h von 300 Metern war ausreichend lang. Der Abstand zwischen dem überprüften und dem nachfahrenden Fahrzeug war gleichbleibend, er betrug mit geringen Differenzen von plus/minus 10 Metern dauerhaft 100 Meter. Aus den Feststellungen ergibt sich noch hinreichend, daß für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Für weitere Ermittlungen bestand keine Veranlassung.

Es ist davon aus[…]


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