Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Frachtführerhaftung bei Verlust des Transportguts

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Transportgutverlust: Haftung des Frachtführers bei unzureichender Organisation
Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 7 U 173/18) wurde ein interessanter Aspekt in Bezug auf die Haftung des Frachtführers bei Verlust von Transportgut beleuchtet. Der Fall beschäftigte sich mit der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Transporteur für den Verlust eines Pakets haftet, insbesondere wenn grobe Organisationsmängel zur Pflichtverletzung führen, die wiederum den Verlust des Gutes verursachen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 173/18 >>>

[toc]
Organisationsmängel als Basis der Frachtführerhaftung
Laut Urteil kann die zum Verlust des Gutes führende Pflichtverletzung als leichtfertig angesehen werden, wenn der Frachtführer den besonders schadensanfälligen Bereich des Umschlags von Transportgütern nicht ausreichend organisiert. Ohne ausreichende Kontrollen bei Ein- und Ausgang der Güter können Fehlbestände nicht frühzeitig festgehalten werden. Eine Kontrolle der stehen gebliebenen Pakete allein ist unzureichend, da sie keine Aussage darüber trifft, wann und unter wessen Verantwortung ein Verlust eingetreten ist.
Schwachstellen im Transportprozess
In diesem speziellen Fall wurde das Problem deutlich, dass die Übernahme der Ware durch ein bestimmtes Fahrzeug nicht in der Planung dokumentiert und kontrolliert wurde. Dadurch war es nicht mehr nachzuvollziehen, wo ein Verlust eingetreten ist, ob im Umschlaglager, beim Fahrer, der die Ware übernehmen sollte, oder bei einem anderen Fahrer. Eine solche unklare Situation erhöht das Risiko eines Paketverlusts, da eine Nachverfolgung und Kontrolle zeitnah nach dem Abhandenkommen auch die Entdeckung von Fehlversendungen an andere Zielorte oder die Feststellung von Diebstählen erleichtert und ermöglicht.
Wert des Transportgutes und Haftungshöhe
Der Wert des verlorenen Transportgutes wurde vom Senat gemäß § 287 ZPO auf 15.000 € geschätzt. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte die Klägerin nachweisen, dass das verlorene Paket die vorgetragene Ware enthielt. Es handelte sich dabei um zwei gebrauchte Bassetthörner, die zur Überholung übergeben worden waren. Der Preis eines neuen Instruments beträgt laut Klägerin etwa 15.000 €.
Konsequenzen und Implikationen
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die hohen Anforderungen an Frachtführer in Bezug auf ihre Organisationspflichten. Die Kontroll- und Dokumentationspflichten sind weitreichend und eine[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv