Landgericht München I
Az: 10 O 6103/03
Urteil vom 18.02.2005
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erlässt das Landgericht München I, 10. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2005 folgendes Endurteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 301,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus Euro 232,04 seit 30.09.2001 und aus Euro 301,85 seit Klageerhebung zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 658,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über der Basiszinssatz seit 30.09.2001 Zug um Zug gegen Herausgabe der Brückenkrone im Oberkiefer zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der fehlerhaften Planung und Behandlung durch den Beklagten im Jahr 2000 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 6.000, – nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.09.2001 zu bezahlen.
5. Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 38 %, der Beklagte 62 %.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 27.1.2000 bis zum 28.3.2000 in Anspruch.
Die Klägerin begab sich am 27.1.2000 in die Praxis des Beklagten, im Rahmen dieses Termins empfahl der Beklagte der Klägerin eine so genannte Blockkrone für die gesamte obere Zahnreihe.
Dieser Behandlung unterzog sich die Klägerin am 28.3.2000. Im Behandlung kam es dazu, dass der Beklagte insgesamt 14 Zähne der […]