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Sachverständiger – Ablehnungsgesuch

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 11 W 3/10
Beschluss vom 15.11.2010

In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 15. November 2010 b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam (5 O 2/08) vom 9. Februar 2010 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 15. März 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen Verletzung und Tötung eines ihr ehemals gehörenden Pferdes in Anspruch.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.10.2008 die Beweiserhebung mittels eines schriftlichen Gutachtens der später namentlich bestellten Sachverständigen Dr. med…. angeordnet. Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses wird wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen.
Das Gutachten (Blatt 167 ff.) gelangte am 30.01.2009 zur Akte und wurde den Parteien, verbunden jeweils mit der Nachricht, es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme, zur Kenntnis gegeben.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2009, auf dessen Inhalt wegen weiterer Einzelheiten ebenso Bezug genommen wird wie auf die weiteren schriftsätzlichen Begründungen, ließ die Klägerin erklären, sie lehne die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Sie hat das unter anderem damit begründet, der Beklagte zu 1.sei, was von der Sachverständigen nicht in Abrede gestellt wird, für diese in ihrer Eigenschaft als Halterin eines zur Auktion bestimmten Pferdes im Jahre 2008 als einer von vier Bereitern tätig gewesen, wobei die Sachverständige allerdings darauf hinweist, der Beklagte habe mit ihr nie in persönlichem Kontakt gestanden. Vielmehr sei dieser Beritt, ebenso wie die drei weiteren Beritte desselben Pferdes, von einem Sponsor, nämlich einer Firma …, organisiert worden. Dazu wird auf die schriftliche Äußerung der Sachverständigen vom 23.06.2009 verwiesen.
Außerdem, so die Klägerin, habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einem E-Mail-Schreiben vom 25.03.2009 (Kopie Blatt 221), mithin nach Erstattung des Gutachtens in vorliegender Sache, die Sachverständige an einen Dritten empfohlen.
Die Beklagten treten – ebenso wie die Sachverständige – dem Vorwurf entgegen, es sei der Anschein eines zu Lasten der Klägerin parte[…]


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