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Fristlose Kündigung bei arglistiger Täuschung über Urlaub bei Nebenbeschäftigung

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Fristlose Kündigung: Arglistige Täuschung über Nebenbeschäftigung zieht Konsequenzen nach sich
Eine kürzlich ergangene Entscheidung im Bereich des Arbeitsrechts verdeutlicht die potenziell schwerwiegenden Folgen einer arglistigen Täuschung durch einen Arbeitnehmer bezüglich einer Nebenbeschäftigung. Im konkreten Fall hat eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über ihren Urlaub für eine Nebenbeschäftigung getäuscht, was schließlich zur fristlosen Kündigung führte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 125/19 >>>

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Der Sachverhalt
Die Klägerin, bei der US-Stationierungsstreitkräften angestellt, gab an, während einer Krankheitsphase Urlaub bei einem Nebenarbeitgeber genommen zu haben. Um diese Behauptung zu stützen, ließ sie sich durch Anstiftung einer dritten Partei eine wahrheitswidrige Bescheinigung ausstellen, die sie in ihrem Schreiben zur Untermauerung ihrer arglistigen Täuschung beifügte. Sie versuchte damit, ihren Arbeitgeber zur Rücknahme einer zuvor erteilten Abmahnung zu veranlassen.
Die rechtliche Würdigung
Die Ausführungen des Gerichts legen den Schwerpunkt auf die Erwägung, ob die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zumutbar ist. Laut § 626 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Jedoch hat das Gericht entschieden, dass aufgrund des arglistigen Verhaltens der Klägerin und des daraus resultierenden Vertrauensverlusts, die Weiterbeschäftigung selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist objektiv unzumutbar ist.
Die Rolle des Vertrauens im Arbeitsverhältnis
Das Urteil unterstreicht die fundamentale Rolle des Vertrauens in Arbeitsverhältnissen. Die Klägerin hat durch ihr geplantes Täuschungsmanöver in kollusiver Zusammenarbeit mit einem Dritten das notwendige Mindestmaß an Vertrauen unwiederbringlich zerstört. Daran ändert auch ihre nachträgliche Entschuldigung nichts.
Beweisführung und Zustellung der Kündigung
Die Zustellung der Kündigung fand durch Einwurf des Schreibens in den Briefkasten der Klägerin statt. Die Klägerin behauptete, das Kündigungsschreiben sei im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses auf dem Boden zusammen mit Werbung und kostenlosen Zeitschriften gefunden worden. Doch Zeugenaussagen bestätigten glaubhaft, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich in den Bri[…]


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