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Trennungsunterhalt – Unterhaltsschuldner und Verbraucherinsolvenz

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 23/06
Urteil vom 12.12.2007

Leitsatz:
Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 27. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kassel vom 7. April 2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 1.152 EUR, zahlbar an das Sozialamt der Stadt Kassel, und für die Zeit von Januar 2005 bis zum 23. August 2005 in Höhe von insgesamt 743 EUR, zahlbar an die Arbeitsförderung Kassel-Stadt GmbH, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 80 % und der Beklagte 20 % zu tragen. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2004 bis zur Rechtskraft ihrer Scheidung am 23. August 2005.

Der Beklagte erzielte in dieser Zeit lediglich Renten wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von insgesamt 1.345 EUR monatlich. Davon zahlte er auf den während der Ehezeit aufgenommenen Anteil eines später umgeschuldeten Kredits monatlich 408 EUR. Die Klägerin, die ihre frühere Tätigkeit als Bedienung nach einer Knieoperation im November 2002 nur noch eingeschränkt ausgeübt hatte, verlor diese Arbeitsstelle im September 2004 wegen Betriebsaufgabe und erzielte sodann keine Erwerbseinkünfte mehr. Sie erhielt seit Januar 2003 – zunäch[…]


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