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Nachweis Arbeitsunfähigkeit zur Weiterbewilligung von Krankengeld

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Wiedereingliederungsplan
SG Hamburg – Az.: S 46 KR 2302/17 – Urteil vom 18.02.2019

1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2017 in gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.11.2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt dem Kläger Krankengeld in der Zeit vom 15.07.2017 bis 9.08.2017 in gesetzlicher Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 4 Prozent hierauf seit dem 1.03.2018 zu zahlen.

2. Die Außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 15.7.2017 bis 9.8.2017.

Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich als Beschäftigter pflichtversichert. Seit dem 2.5.2017 war er arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Beklagten seit dem 13.6.2017 Krankengeld, nachdem er jeweils durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hatte. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigte dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14.7.2017. Ab dem 17.7.2017 begann der Kläger eine betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahme, die bis zum 11.8.2017 fortdauern sollte. Die Wiedereingliederung bewilligte die Beklagte mit Schreiben vom 19.7.2015, nachdem der Wiedereingliederungsplan bei ihr bereits am 15.7.2017 eingegangen war.

Mit Bescheid vom 16.8.2017 lehnte die Beklagte die weitere Zahlung des Krankengeldes ab. Zur Begründung führte sie aus, die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei bis einschließlich 14.7.2017 ausgestellt worden. Die nun eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes datiere auf den 10.8.2017. Daher fehle es für die Zeit vom 15.7.2017 bis einschließlich 9.8.2017 an einer durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers. Zur Begründung führte er aus, dass er seinen Arzt aufgesucht habe, dieser habe ihn jedoch darauf hingewiesen, dass allein durch den Wiedereingliederungsplan die Arbeitsunfähigkeit in ausreichendem Maße nachgewiesen worden sei. Es sei daher ausreichend, dass dieser Wiedereingliederungsplan an die Beklagte gesandt und von dieser genehmigt werden würde. Für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme müssten daher keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9.11.2017 zurück. Sie begründete dies damit, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils nur bis zu dem Tag bestehen bleibe, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit[…]


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