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Rechtsanwälte Kotz GbR

Amtspflicht des Notars zum rechtzeitigen Ansetzen eines Beurkundungstermins

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Ein Rechtsstreit zwischen einer Antragstellerin und einem Notar, dem Antragsgegner, steht im Mittelpunkt des Falls. Die Antragstellerin erwarb 2016 ein Grundstück und beauftragte den Notar mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags und der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 35/19 >>>

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Verzögerung der Beurkundung
Die Antragstellerin bat den Notar um eine schnelle Beurkundung der Finanzierungsgrundschuld. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kam es zu einer Verzögerung. Schließlich konnte ein Beurkundungstermin vereinbart werden. Jedoch verlangte der Notar von der finanzierenden Bank der Antragstellerin eine Erklärung zur Verwendung der Grundschuld gemäß den Bedingungen der Verkäuferin.
Folgen der Verzögerung
Diese Verzögerung führte zu Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten für die Antragstellerin. Die Antragstellerin war der Meinung, dass der Notar aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Rechtsanwalt auf Verkäuferseite den Vertrag nicht beurkunden durfte.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht wies die Anträge der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnungen zurück. Es entschied, dass der Notar keine Amtspflichtverletzung begangen hatte, da er einen Beurkundungstermin eine Woche nach dem Ansuchen der Antragstellerin ermöglicht hatte. Das Gericht stellte auch fest, dass der Notar für die falsche Auskunft seiner Mitarbeiterin haftet, jedoch nur für die Kosten, die zur Vermeidung einer drohenden Verzögerung von etwa einer Woche erforderlich waren.
Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot
Des Weiteren entschied das Gericht, dass ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot wegen angeblicher Vorbefassung des Notars nicht dazu führte, dass der Gebührenanspruch des Notars verloren ging. Kosten, die auch bei richtiger Sachbehandlung oder amtspflichtgemäßem Verhalten entstanden wären, müssen erhoben werden, um den Beteiligten keinen Vorteil aus einer unrichtigen Sachbehandlung zu verschaffen.
Kostenentscheidung
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenberechnung des Notars wurde teilweise abgewiesen. Die Antragstellerin wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte gemäß entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

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