Klares Signal aus Karlsruhe: Teilweises Erlöschen einer Grunddienstbarkeit und die Pflicht zur „Umbuchung“ im Grundbuch
Im vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) wurde die Streitfrage um das Erlöschen und die notwendige Anpassung einer Grunddienstbarkeit in durch Bebauung berührten Fällen geklärt. Konkret ging es dabei um einen Fall, in dem die Klägerin die Löschung der Grunddienstbarkeit im Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Mehrfamilienhaus und einer Doppelgarage zu erreichen suchte. Das relevante rechtliche Hauptproblem lag in der Klärung der Frage, ob eine Grunddienstbarkeit, die teilweise durch eine Bebauung beeinträchtigt wird, in vollem Umfang erlischt und wie damit im Grundbuch umzugehen ist.
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Berufungsgericht geht teilweise fehl
Das zuständige Berufungsgericht entschied zunächst, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit hat, wenn diese wegen der Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs erloschen ist. Allerdings wurde dem Hauptantrag der Klägerin in seiner ursprünglichen Form nicht stattgegeben, da kein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB in dem geltend gemachten Umfang bestand.
Teilerfolg der Klägerin, aber Revision erforderlich
Die Klägerin konnte einen Teilerfolg verbuchen, indem sie erreichte, dass das Gericht den Beklagten verurteilte, die Änderung der Grunddienstbarkeit zu bewilligen – damit darf das Grundstück nicht bebaut werden, ausgenommen die Grundstücksfläche, auf welcher sich das Mehrfamilienhaus und die Doppelgarage befinden. Allerdings stand die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Grunddienstbarkeit in Form des Bauverbots insgesamt und damit in der Höhe unbegrenzt erloschen ist, nicht der rechtlichen Überprüfung stand.
Klärung des umstrittenen Verjährungsfrage
Der BGH stellt klar, dass das Erlöschen der Grunddienstbarkeit nicht auf die bebaute Grundstücksfläche beschränkt ist. Verjährt der Anspruch auf Beseitigung des Gebäudes, erlischt die Dienstbarkeit grundsätzlich nur insoweit, als das Unterlassen der Bebauung mit einem Gebäude entsprechenden Ausmaßes nicht mehr verlangt werden kann.
Die Rolle des Grundbuches
Zentral in der Argumentation des BGH war die Rolle des Grundbuches. Es wurde betont, dass es im Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks liegt, rechtzeitig für eine Änd[…]