Komplexes Erbrecht: Miterbin muss für Kosten des abgewiesenen Nachlassinsolvenzantrags aufkommen
Die juristische Welt ist oftmals schwer zu verstehen, insbesondere wenn es um komplexe Erbschaftsangelegenheiten geht. Ein Urteil des Amtsgerichts Hannover, Aktenzeichen: 903 IN 155/20 – 9, vom 18. September 2020, befasst sich mit genau solch einem komplizierten Fall und bietet eine interessante Einsicht in die Mechanismen des Erbrechts.
Die Vorgeschichte: Ein Antrag auf Nachlassinsolvenz
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Die Miterbin stellte einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Dieser basierte auf den Paragraphen 315 ff., 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Das Gericht stellte durch Untersuchungen fest, dass tatsächlich ein Eröffnungsgrund gemäß § 320 InsO vorlag. Dieser ergibt sich aus der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Nachlasses. Allerdings war kein Nachlassvermögen vorhanden, das die Verfahrenskosten nach § 54 InsO decken würde. Diese Ergebnisse wurden auch von einem vom Gericht bestellten Sachverständigen bestätigt.
Die Streitfrage: Wer zahlt die Verfahrenskosten?
Die Frage, wer als „kostenrechtlicher Entscheidungsschuldner“ im Falle der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse gilt, wird in der Rechtsprechung nur selten erörtert und von den wenigen sich explizit dazu äußernden Stimmen uneinheitlich beantwortet. Teils wird vertreten, dem Nachlass die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Entscheidung: Kostenauferlegung auf die Miterbin
Das Gericht in Hannover schloss sich der Ansicht an, dass bei Abweisung des Nachlassinsolvenzantrags mangels Masse dem antragstellenden Erben einschränkungslos die Kosten aufzuerlegen sind. Sie ist als verfahrensmäßig Unterliegende die richtige Entscheidungsschuldnerin. Dies ist zudem gerechtfertigt, da die Antragstellung auf Nachlassinsolvenz nicht nur eine Interessenwahrnehmung zum Schutz des Eigenvermögens ist, sondern auch ein Akt der Verwaltung des Nachlasses darstellt.
Haftungsbeschränkung und Nachlassverwaltung
Die Haftungsbeschränkung auf das Nachlassvermögen wird ebenfalls nicht von diesem System zur Haftungsbeschränkung des Erben unterstützt. Die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft haften bei Aktiv- als auch Passivprozessen, die den Nachlass als Gesamthandsvermögen betreffen, […]