Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufungsunfähigkeitsversicherung – Eintritt des Versicherungsfalls

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

KG Berlin – Az.: 6 U 75/19 – Urteil vom 26.05.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2019 wird auf seine Kosten bei einem Wert des Berufungsverfahrens von 35.499,75 Euro zurückgewiesen.

Dieses sowie das Urteil des Landgerichts Berlin sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Mit der vorliegenden, am 7. August 2016 zugestellten Klage macht der Kläger gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 auf der Grundlage der “Allgemeine Bedingungen für die Berufungsunfähigkeitsversicherung … Stand: 07.2009” (Anlage K 1) eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie, durch die dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt wird, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Versicherungsumfang der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute medizinische Risikoprüfung zu erhöhen.

Am 29. Juli 2016 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, welcher zu einem massiven Bandscheibenschaden führte. Seitdem ist der Kläger nicht mehr arbeitsfähig.

Am 11. Oktober 2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen “Antrag auf Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie (NVG)” zur Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 % auf den maximal möglichen Betrag. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin den Nachtrag vom 18. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. November 2016 (Anlage K 2); als “Vertragsgrundlage” sind dort ebenfalls die “Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (AVB-HV) – AVB_EV_SBU_2009_07” (im Folgenden: AVB) vereinbart. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

“1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag geschlossen ist, jedoch nicht vor dem … vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

1.2 Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?

1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit … 6 Monate ununterbrochen außerstande wa[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv