KG Berlin – Az.: 6 U 75/19 – Urteil vom 26.05.2020
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2019 wird auf seine Kosten bei einem Wert des Berufungsverfahrens von 35.499,75 Euro zurückgewiesen.
Dieses sowie das Urteil des Landgerichts Berlin sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden, am 7. August 2016 zugestellten Klage macht der Kläger gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend.
Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 auf der Grundlage der “Allgemeine Bedingungen für die Berufungsunfähigkeitsversicherung … Stand: 07.2009” (Anlage K 1) eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie, durch die dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt wird, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Versicherungsumfang der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute medizinische Risikoprüfung zu erhöhen.
Am 29. Juli 2016 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, welcher zu einem massiven Bandscheibenschaden führte. Seitdem ist der Kläger nicht mehr arbeitsfähig.
Am 11. Oktober 2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen “Antrag auf Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie (NVG)” zur Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 % auf den maximal möglichen Betrag. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin den Nachtrag vom 18. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. November 2016 (Anlage K 2); als “Vertragsgrundlage” sind dort ebenfalls die “Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (AVB-HV) – AVB_EV_SBU_2009_07” (im Folgenden: AVB) vereinbart. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
“1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag geschlossen ist, jedoch nicht vor dem … vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
…
1.2 Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?
1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit … 6 Monate ununterbrochen außerstande wa[…]