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Architektenvertrag – Pflichtverletzung wegen Überschreitung einer Kostenobergrenze

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LG Düsseldorf – Az.: 13 O 161/13 – Urteil vom 03.08.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.446,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Jahr 2007 ein mit einem Haus bebautes Grundstück. Das Haus wurde im Jahre 1939 errichtet. Der Kläger wollte dieses vor dem Einzug grundlegend renovieren. Vor diesem Hintergrund bat er den Beklagten – nach einer gemeinsamen Besichtigung des Objekts – um Schätzung der Kosten für den Umbau unter Übersendung eines „Pflichtenhefts“. Dieses enthielt unter anderem die Positionen „2.1.1 Souterrain/Keller: Trockenlegung bzw. Isolierung aller feuchten Stellen“ und unter  Ziffer „2.1.10 Garage: Trockenlegung“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 03.07.2007 seine Kostenschätzung (Anlage K3) und stellte hierfür ein Honorar in Rechnung (Anlage K4). Hierauf erstellten der Kläger und seine Ehefrau eine Werkbeschreibungen, die sie dem Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2007 (Anlage K5) übersandten. Nach weiteren Anpassungen und weiterer Korrespondenz übersandte der Kläger unter dem 22.09.2007 die Änderungen der Werkbeschreibung (Anlage K7) sowie den unterzeichneten Architektenvertrag (Anlage K7a). Diese Werkbeschreibung enthielt die folgende einleitende Passage: „Ziel des Renovierungsvorhaben ist es, das Haus G2, Düsseldorf, in einen Stand zu setzen, so dass aus heutiger Sicht in den nächsten 15 – 20 Jahren keine weiteren Maßnahmen mehr nötig werden. Es sind – nach dem heutigen Stand der Technik bei Renovierung eines Hauses von 1939 – alle Maßnahmen zu erbringen, die in der nachfolgenden Auflistung enthalten oder ansonsten notwendig sind, um das Haus in den genannten Zustand zu versetzen.“ Hinsichtlich des Souterrains enthielt die Werkbeschreibung unter Ziffer 3.1.1 den Auftrag: „Trockenlegung bzw. Isolierung aller feuchter Stellen.“ Der Architektenvertrag enthielt unter Ziffer 3.2.1.1. unter der Überschrift „Bestandserfassung und Bestandsanalyse“ die Anmerkung: „Entfällt“.


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