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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsfeier – tödlicher Unfall – Haftung des Arbeitgebers

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 17 U 11/07
Beschluss vom 05.09.2007
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-07 O 225/06

Leitsatz:
Keine Verantwortung des Arbeitgebers für den unfallbedingten Tod eines Mitarbeiters aufgrund eines Sturzes von einem Boot, das zur Durchführung eines Betriebsfestes angemietet worden war.

Vorab erging am 20.06.07 ein Hinweisbeschluss gem. § 522 ZPO, der im Volltext-Feld einzusehen ist.

Gründe:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 20.06.2007 Bezug genommen, durch den die Klägerin mit ausführlicher Begründung im Einzelnen darauf hingewiesen wurde, aus welchen Gründen der Senat der Berufung der Klägerin einstimmig keine Aussicht auf Erfolg beimisst.
Die in der Stellungnahme vom 06. August 2007 gegen diesen Hinweisbeschluss vorgebrachten Einwendungen vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu begründen.

Die behaupteten Verstöße des Landgerichts gegen Hinweispflichten können in zweiter Instanz nur insoweit die Berufung begründen, als entgegen § 531 Abs. 2 ZPO dann neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel zuzulassen sind, soweit diese nur unterblieben sind, weil die erste Instanz Hinweispflichten verletzte. Gerade das macht die Klägerin aber nicht geltend, sondern rügt den vom Landgericht zugrunde gelegten Tatbestand als fehlerhaft und meint ferner, die Zeugenaussagen des Polizeiberichts seien fehlerhaft ausgewertet worden.

Soweit der Senat im Hinweisbeschluss festgehalten hat, der bisherige Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, um die Passivlegitimation der Beklagten zu begründen, hat der Senat gerade mit der Begründung, das Landgericht habe auf Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten nicht hingewiesen – mit der Folge, dass neuer Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre – die Entscheidung nicht auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt. Der nunmehr erfolgte weitere Vortrag der Klägerin zur Passivlegitimation der Beklagten ist zwar geeignet, die Passivlegitimation der Bek[…]


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