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Sachbeschädigung – Haftung bei fehlender Deliktsfähigkeit

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Urteil zur Deliktsfähigkeit: Keine Haftung bei Sachbeschädigung infolge Demenz
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Az.: 3a C 179/18) wurde ein Fall verhandelt, der die Frage der Haftung bei Sachbeschädigung in Zusammenhang mit fehlender Deliktsfähigkeit durch Demenz aufwirft. Das Urteil liefert wichtige rechtliche Erkenntnisse und wirft Licht auf komplexe Themen des Strafrechts, insbesondere im Kontext von altersbedingten Geisteskrankheiten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3a C 179/18 >>>

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Vorhandene Vorsorgevollmacht und Deliktsunfähigkeit
Die Sachlage des Falls ist besonders interessant. Der Beklagte war zur Zeit der Tat aufgrund einer diagnostizierten vaskulären Demenz, die zu einer stetigen Abnahme seiner kognitiven Fähigkeiten führte, deliktsunfähig. Obwohl seine Vorsorgevollmacht nicht die Unterschrift der Beklagten zu 2) trug, wurde diese von dem Gericht als wirksam angesehen, da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, die keiner Annahme bedarf.
Fehlende Deliktsfähigkeit und fehlender Anspruch auf Schmerzensgeld
Gemäß § 827 Satz 1 BGB und den vorliegenden Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der Beklagte im Moment der deliktischen Handlung deliktsunfähig war, da er unter einem Zustand litt, der seine freie Willensbestimmung durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausschloss. Aufgrund dessen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB.
Bedeutung der Vorsorgevollmacht und der Aufsichtspflicht
Die im Fall vorhandene Vorsorgevollmacht hat eine zentrale Rolle gespielt. Diese hat keine vollumfängliche Aufsichtspflicht begründet. Das bedeutet, dass die Bevollmächtigte, die Beklagte zu 2), nicht dazu verpflichtet war, den Beklagten „auf jeden Schritt und Tritt“ zu überwachen. Dies entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung und bisherigen Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, BeckRS 2007, 06820).

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal ist ein bemerkenswertes Beispiel dafür, wie rechtliche Aspekte von Geisteskrankheiten und ihre Auswirkungen auf die Deliktsfähigkeit in Deutschland gehandhabt werden. Es bietet tiefe Einblicke in den Umgang mit komplexen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Fragestellungen, die mit zunehmend alternder Bevölkerung immer relevanter werden könnte[…]


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