Kündigung wegen unerlaubter Software am Arbeitsplatzrechner – Ein wichtiger Fall zur Vertragsverletzung
In diesem Fall geht es um die fristlose Kündigung eines Fachinformatikers aufgrund der Installation nicht zugelassener Software auf seinem Arbeitsplatzrechner. Der Arbeitgeber hatte klare Regelungen zur Informationssicherheit aufgestellt, die das manuelle Installieren von Software untersagten. Trotzdem hatte der Kläger Software wie XAMPP und Google Chrome Portable auf seinen Rechner kopiert und in einer nicht dafür vorgesehenen Umgebung genutzt.
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Das Urteil: Außerordentliche und ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt
Das Arbeitsgericht entschied in erster Instanz zugunsten des Klägers und erklärte die Kündigungen für unwirksam. Die Beklagte legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Installieren der nicht zugelassenen Software eine erhebliche Pflichtverletzung darstellte. Auch die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit und das Einscannen privater Unterlagen wurden als Vertragsverletzungen gewertet.
Verhältnismäßigkeit und mildere Reaktionen: Abmahnung als geeignetes Mittel
Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewendet. Das Gericht betonte, dass die außerordentliche Kündigung das letzte Mittel sein sollte, um weitere Störungen des Arbeitsverhältnisses vorzubeugen. Es müsse geprüft werden, ob es mildere Reaktionen gegeben hätte, die zu einer Vertragstreue des Arbeitnehmers hätten führen können, wie zum Beispiel eine Abmahnung. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass eine Abmahnung vor der Kündigung angemessen gewesen wäre, um den Kläger vor einer erneuten Pflichtverletzung zu warnen.
Wichtige Erkenntnisse für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten und der Verhältnismäßigkeit bei Kündigungen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es keine milderen Reaktionen gibt und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist. Eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Parteien ist dabei von entscheidender Bedeutung.
Empfehlung: Mildere Maßnahmen vor fristloser Kündigung
Der vorliegende Fall zeigt, dass Arbeitgeber bei Pflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter zunächst[…]