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Fahrverbot: Absehen bei Wiederholungstäter

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OLG HAMM
Az: 4 Ss OWi 416/03
Beschluss vom: 01.07.2003

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 24. Februar 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, dn Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Der Landrat des Kreises Steinfurt hat mit Bußgeldbescheid vom 11. Dezember 2002 gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaft ein Bußgeld von 100,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt, weil der Betroffene am 24. September 2002 als Führer des Pkw Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen W auf BAB 1 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten hat.

Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt und diesen ausweislich seiner Einführungen mit Schreiben vom 27. September 2002 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das Amtsgericht Tecklenburg hat durch Urteil vom 25. Februar 2003 ebenfalls auf eine Geldbuße von 100,- Euro und ein einmonatiges Fahrverbot erkannt. Es hat den Betroffenen Ratenzahlungen von 25,- Euro monatlich bewilligt. Nach den Urteilsausführungen hat das Amtsgericht zum Schuldspruch keine überschießenden Feststellungen zum Nachteil des Betroffenen getroffen.

Hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Voreintragungen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene

1. durch Bußgeldbescheid des Kreises Olpe vom 20.10.1999, rechtskräftig seit dem 06.11.1999, wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes mit einer Geldbuße von 100,- DM belegt worden ist. Der Abstand betrug weniger als 4/10 des halben Tachowertes,

2. durch Bußgeldbescheid des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 23.11.1999, rechtskräftig seit dem 14.12.1999, wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h mit einer Geldbuße von 150,- DM belegt worden ist,

3. durch Bußgeldbescheid des Kreises Cloppenburg vom 04. Mai 2000, rechtskräftig seit dem 24. Mai 2000, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 95 km/h mit einer Geldbuße von 500,- DM und einem einmonatigen Fah[…]


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