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Pauschalreisevertrag: Schadenersatzanspruchs wegen vertaner Urlaubszeit

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LG Berlin, Az.: 86 S 14/10, Urteil vom 28.01.2010

1.Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 6 C 42/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff. ZPO; sie hat – wie bereits in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt – in der Sache keinen Erfolg, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine von der erstinstanzlichen abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.

Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche nach § 283 i.V.m. 281 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Denn soweit es um Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen einer Beeinträchtigung der Reise durch einen Mangel aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters geht, schließen §§ 651 c ff. BGB ab Vertragsschluss das allgemeine Leistungsstörungsrecht aus. Wird nämlich bei einer Pauschalreise eine geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht, so handelt es sich grundsätzlich um einen Reisefehler, für den der Reiseveranstalter nach den §§ 651 c ff. BGB haftet, das allgemeine Leistungsrecht wird durch die spezielleren Reisevorschriften verdrängt (BGH Urteil vom 20.3.1986 zum Aktenzeichen VII ZR 187/85).

Symbolfoto: Pro Image Content/Bigstock

Die Kläger haben keinen Schadenersatzanspruch in Höhe von 330,83 Euro nach § 651 f Abs. 1 BGB. § 651 f Abs. 1 BGB setzt einen Mangel der Reiseleistung voraus. Die Kläger haben nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der insgesamt fünftägige Aufenthalt in den vertraglich vereinbarten Hotels mangelhaft gewesen sein soll. Soweit die Kläger vortragen, sie hätten die Reise nicht angetreten, wenn sie gewusst hätten, dass der Hotelupgrade nicht vollständig erfüllt wird, ist dies im Rahmen des Schadenersatzanspruches nach § 651 f BGB unerheblich. Allein im Falle der Kündigung des Reisevertrages verliert der Reiseveran[…]


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