Verteidiger im Bußgeldverfahren: Anspruch auf Einsicht in vollständige Messreihe
In rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Verkehrsrecht, steht oft die Frage im Mittelpunkt, inwiefern Betroffene Zugang zu bestimmten Daten oder Beweismitteln haben sollten. Ein zentrales Thema dabei ist die Transparenz und Vollständigkeit von Messreihen, die zur Begründung von Bußgeldbescheiden herangezogen werden. Hierbei geht es um das Spannungsfeld zwischen dem Recht des Betroffenen auf effektive Verteidigung und dem Interesse der Behörden an einer effizienten und rechtsstaatlichen Verfahrensführung. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Verteidiger Einsicht in solche Daten nehmen darf, hat weitreichende Implikationen für die Praxis und kann entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens sein.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass im Bussgeldverfahren dem Verteidiger oder einem beauftragten Sachverständigen auf Antrag Einsicht in die vollständige Messreihe des Tattages gewährt werden muss.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Amtsgericht Köln hat am 21. Juni 2023 einen Beschluss im Bezug auf Bussgeldverfahren gefasst.
Die Bußgeldstelle der Stadt Köln muss dem Verteidiger die vollständige Messreihe vom Tattag zur Verfügung stellen.
Die Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen werden von der Stadtkasse getragen.
Der Anspruch auf Einsicht ergibt sich aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO.
Ohne die Daten wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Bei standardisierten Messverfahren muss der Betroffene die Richtigkeit der Messung entkräften können.
Eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze ist nicht zulässig.
Datenschutzgründe stehen der Herausgabe nicht entgegen, da die Daten anonymisiert und nur einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden können.
Der Fall vor dem AG Köln
In einem Bussgeldverfahren, das vor dem Amtsgericht Köln verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob dem Verteidiger eines Betroffenen[…]