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Rotlichtverstoß – Betriebsgefahr der übrigen Verkehrsteilnehmer bei Unfall

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Haftungsfrage bei Verkehrsunfällen: Rotlichtverstoß gegen Betriebsgefahr
Ein kürzlich veröffentlichter Beitrag behandelt einen interessanten Rechtsfall, der sich auf die Thematik Verkehrsunfälle und speziell auf die Haftungsverteilung bei einem Rotlichtverstoß konzentriert. Im Mittelpunkt des Falles steht der Unfallverursacher, der ein Rotlicht missachtete, und behauptete, dass sein Vergehen nicht ursächlich für den Unfall war. Die komplexe Verkehrssituation und die Frage der Betriebsgefahr der übrigen Verkehrsteilnehmer tragen zur Komplexität dieses Falles bei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 11/23 >>>

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Die Rolle der Ampelschaltung
Der Kläger argumentierte, sein Rotlichtverstoß sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen, da die Ampel auch für die Einfahrt in das Parkhaus gelte und die Ausfahrt aus dem Parkhaus nicht mehr dem unmittelbaren Schutzbereich des Rotlichts unterfalle. Die Gegenargumentation berücksichtigte, dass die temporär aufgestellte Ampel während der Bauarbeiten die reguläre Ampel ersetzt hatte und deren Funktionen übernommen hat. Die üblicherweise vorhandene Ampelanlage regelt den Vorrang zwischen dem Verkehr auf der betreffenden Straße, einschließlich der dort verkehrenden Straßenbahn, und den Verkehrsteilnehmern, die aus dem Parkhaus auf die Straße einfahren.
Nichtbeachtung des Einfahrvorgangs
Ein weiterer bedeutsamer Punkt in diesem Fall war das Verhalten des Klägers nach seinem Rotlichtverstoß. Trotz der Tatsache, dass sich der Einfahrvorgang des beklagten Fahrzeugs in seinem frontalen Sichtfeld abspielte, reagierte der Kläger nicht und fuhr in das seitlich vor ihm befindliche Fahrzeug hinein. Das Sachverständigengutachten stellte fest, dass der Kläger auf das einfahrende Fahrzeug nicht angemessen reagiert hatte.
Beurteilung der Haftungsfrage
Aufgrund der Gesamtsituation und der vorhandenen Beweise wurde eine Alleinhaftung des Klägers als angemessen erachtet. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruhte auf relevanten Paragrafen des Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen.

Die komplexe Sachlage dieses Falles verdeutlicht, wie vielschichtig und differenziert die Haftungsfrage bei Verkehrsunfällen s[…]


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