Die Fälligkeit einer Forderung zur Erstattung der EEG-Stromumlage, die an die Rechnungstellung gebunden ist, beginnt erst mit dem Erhalt der Rechnung, wodurch die Verjährungsfrist später einsetzt, was im vorliegenden Fall die Forderung trotz langer Verzögerung nicht verwirkt oder verjährt erscheinen lässt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Fälligkeit der Klageforderungen trat erst im Jahr 2018 ein, nachdem die Klägerin endgültig zahlte und damit ihre Rechte zur Weiterbelastung der EEG-Umlage an die Beklagte durchsetzen konnte.
Die Verjährungsfrist der Forderung begann mit der Rechnungserteilung im Jahr 2019, da die Fälligkeit der Zahlung an die Beklagte an die Rechnungsstellung gekoppelt war.
Der Einwand der Verwirkung greift nicht, da die Klägerin die Beklagte frühzeitig über die anstehende Nachforderung informierte, wodurch kein Vertrauenstatbestand entstand, der eine Verwirkung rechtfertigen würde.
Die Verzögerung bei der Rechnungsstellung führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten, da kein Schaden durch die verspätete Abrechnung entstanden ist.
Die Argumentation der Beklagten, die Klägerin habe vertragliche Abrechnungsfristen missachtet, führt nicht zu einer Verjährung der Forderungen, da dies keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist hat.
Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wonach der Klägerin ein Anspruch auf Nachzahlung der EEG-Umlage zusteht.
Verjährung und Fälligkeit von Forderungen
Die Verjährung von Forderungen ist ein bedeutsames Thema im Zivilrecht. Sie regelt, innerhalb welcher Fristen Gläubiger ihre Ansprüche gegenüber Schuldnern durchsetzen können und schützt Letztere vor übermäßig alten Forderungen. Die Fälligkeit einer Forderung markiert den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.
Bei vertraglichen Forderungen lässt sich die Fälligkeit häufi[…]