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Wirksamkeit Vormietrecht-Klausel in Gewerberaummietvertrag

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OLG Stuttgart – Az.: 13 U 215/19 – Urteil vom 07.11.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 17.04.2019 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

Streitwert der Berufung: 141.954,60 €
Gründe
I.

Es geht um die Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen, die die Klägerin der Beklagten vermietete. Der von der Beklagten gestellte Formularvertrag enthält u.a. folgende Regelung:

㤠21

Vormietrecht

Der Vermieter räumt dem Mieter für den ersten Vermietungsfall nach Vertragsablauf in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht ein Vormietrecht ein.“

Die Beklagte übte mit Schreiben vom 19.09.2018 das Vormietrecht aus, nachdem die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23.06.2018 gekündigt und mit der Firma …. Stiftung & Co. KG einen Anschlussmietvertrag abgeschlossen hatte. Die Klägerin meint, das Vormietrecht sei nicht wirksam vereinbart und verlangt deshalb Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Die Beklagte greift das Urteil an und macht geltend, eine vorläufige Vollstreckung würde ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile bringen.

Sie beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

2. der Beklagten im Falle einer Zurückweisung der Berufung zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil. Vorsorglich kündigte sie das eventuelle neue Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 23.10.2019 fristlos.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Durch die Ausübung des Vormietrechts mit Schreiben vom 19.09.2018 kam zwischen den Parteien ein neuer Mietvertrag zustande. Der das Vormietrecht enthaltende § 21 war wirksamer Bestandteil des ursprünglichen Mietvertrags aus dem Jahr 2000. Eben[…]


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