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Testamentsauslegung – Bezeichnung der Schlusserben als „die Kinder“

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Die Komplexität des Erbrechts: Wie ein gemeinsames Testament interpretiert wird
In einem faszinierenden Erbschaftsfall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Beschluss gefasst, der die Bedeutung der Formulierung in Testamenten hervorhebt. Die Fallstricke der Testamentsinterpretation wurden offengelegt, als es darum ging, wer die „Kinder“ in einem gemeinsamen Testament sind. Ein Ehepaar hatte festgelegt, dass ihre „Kinder“ nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen zu gleichen Teilen erben sollten. Nach dem Tod beider Elternteile entbrannte jedoch ein Disput über die Definition von „Kinder“ im Testament.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 198/20 >>>

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Das Testament und seine Interpretation
Nach dem Tod der Eheleute behauptete eine dritte Partei, ebenfalls ein Kind des verstorbenen Ehemannes zu sein. Dieses Kind war der Ehefrau jedoch unbekannt, und sie hatte daher nicht die Absicht, es in ihrem Testament zu berücksichtigen. Das Nachlassgericht legte die Formulierung „die Kinder“ als die beiden Kinder aus, die im Haushalt der Eheleute gelebt hatten, und schloss die dritte Partei aus der Erbschaft aus. Der Ausdruck „die Kinder“ wurde als nicht eindeutig eingestuft und musste daher ausgelegt werden.
Der subjektive Wille des Erblassers
Eine wichtige Erkenntnis aus diesem Fall ist, dass bei der Interpretation eines Testaments der subjektive Wille des Erblassers maßgeblich ist. In diesem Fall war das Hauptziel der Testamentsauslegung, den wirklichen Willen des Ehepaars zu erforschen und zu klären, wen sie mit „Kinder“ meinten. Der Ausdruck sollte nicht nur buchstäblich, sondern in Anbetracht der subjektiven Verständnisse der Eheleute ausgelegt werden.
Die familiären Umstände und das gemeinschaftliche Testament
Ebenfalls berücksichtigt wurden die familiären Umstände: Die beiden Kinder, die im Haushalt der Erblasser lebten, hatten einen offensichtlich stärkeren Anspruch auf das Erbe als das außerhalb des Haushalts lebende Kind. Bei einem gemeinschaftlichen Testament wie in diesem Fall kommt es auf den übereinstimmenden Willen beider Testierenden an. Selbst wenn der verstorbene Ehemann sein außerhalb lebendes Kind nicht enterben wollte, gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Ehefrau sie in ihr Testament aufnehmen wollte.

Diese Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Komplexität des Erbrechts und die Bedeutung klarer Formulierungen in Testamenten, um Streitigkeiten nach dem Tod zu vermeiden. Es zeigt auch, da[…]


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