AG Wedding, Az.: 15a C 258/09, Urteil vom 22.01.2010
1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltenen Gewerberäume im Quergebäude im hinteren Grundstücksteil des Grundstücks … einschließlich der dazugehörigen Doppelgarage samt Nebenflächen und Keller zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,–Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung von gewerblich genutzten Räumen.
Der Beklagte mietete ab dem 1. April 2004 von der … die im Quergebäude im hinteren Grundstücksteil des Grundstücks … befindlichen Räumlichkeiten (Doppelgarage, Nebenflächen und Keller) als Lagerfläche. Es wurde eine Pauschalmiete von 350,00 Euro vereinbart. Gemäß § 17 des Mietvertrages sollte die Miete bis zum 31.03.2005 unverändert bleiben. Sodann heißt es in § 17: „Für den nachfolgend bezeichneten Zeitraum wird eine Staffelmiete vereinbart. […] Die Miete erhöht sich: jährlich 10,-„. Das Mietverhältnis lief auf unbestimmte Zeit und sollte „mit einer Frist von 6 Monaten, ab 31.9.2004“ kündbar sein.
Die Klägerin erwarb das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 22.12.2006 und wurde am 8. Mai 2007 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen.
Im September 2006 kam es zu einem Wasserschaden im Objekt, der zu Schimmelbildung führte. In der Folge zahlte der Beklagte bis einschließlich Juni 2009 nur noch eine reduzierte Miete von 150,00 Euro. Im Juli und August 2009 leistete er zunächst keine Zahlungen. Darauf hin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 1. September 2009 wegen Zahlungsverzugs i.H.v. 7.410,00 Euro außerordentlich fristlos und forderte den Beklagten vergeblich zur Räumung und Herausgabe heraus. Mit Schreiben vom 7. September 2009 an die Hausverwaltung der Klägerin widersprach der Beklagte der Kündigung und erklärte, er habe mit dem Vorbesitzer, … , mündlich vereinbart, für zwei Garagen nur noch 150,00 Euro monatlich zu bezahlen. Am 23. September 2009 leistete der Beklagte eine Mietzahlung von jeweils 150,00 Euro für die Monate Juli bis Oktober 2009.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm innegehaltenen Gewerberäume im Quergebäude im hinteren Grundstücksteil des Grundstücks … einschließlich der dazugehörigen Dopp[…]