AG Zeitz – Az.: 4 C 195/19 – Urteil vom 17.12.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt € 3.747,22.
Tatbestand
Der Kläger war Versicherungsnehmer der Beklagten. Das von seiner unter 24 Jahre alten Lebensgefährtin geführte bei der Beklagten versicherte Auto wurde bei einem Wildunfall beschädigt. Die Beklagte kürzte den Regulierungsbetrag aus der Kaskoversicherung um 2.500,- € „Selbstbeteiligung junger nicht eingetragener Fahrer“ und berechnete den Versicherungsbeitrag „unter Berücksichtigung der weiteren Fahrer“ in Höhe von € 1.247,22 rückwirkend nach. Der Kläger fordert weitergehende Zahlung und die Feststellung, den erhöhten Versicherungsbeitrag nicht zu schulden.
Die AKB-PKW enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
„A.2.3 Teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn – anders als vereinbart – ein Fahrer unter 24 Jahren künftig das versicherte Fahrzeug nutzen soll. Das Gleiche gilt, wenn im Falle eines Sondertarifes ein Fahrer unter 24 Jahren und/oder ein weiterer Fahrer, der uns noch nicht benannt wurde, künftig das versicherte Fahrzeug nutzen soll. Machen Sie diese Meldungen rechtzeitig vor Fahrtantritt, sodass wir den entsprechenden Versicherungsbeitrag berechnen können.“
„A.3.2 Versäumen Sie die Mitteilung nach A.2.3, so werden wir in der Kfz-Haftpflicht- und in der Kasko-Versicherung rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode den Versicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der weiteren Fahrer nachberechnen.
Weiterhin sind wir berechtigt, die Einstufung des gewährten Sondertarifes anhand der Merkmale des bisher nicht berücksichtigten Fahrers vorzunehmen.
(Symbolfoto: Opat Suvi/Shutterstock.com)Außerdem werden wir in der Kaskoversicherung eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall i.H.v. 2.500 Euro abziehen, soweit e[…]