Spannung zwischen Nachbarn: Einsicht in Grundstück und Rücksichtnahme
In einer Welt, in der die private Privatsphäre oft als heilig betrachtet wird, können Nachbarschaftsstreitigkeiten, die das Eindringen in diesen Bereich betreffen, äußerst heikel sein. Ein solcher Fall hat sich kürzlich abgespielt, als eine geplante Baumaßnahme zu Diskussionen und rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Die Kernproblematik: Ein Vorhaben zur Bebauung eines Grundstücks wurde als mögliche rücksichtslose Handlung betrachtet, die den angrenzenden Grundbesitzern buchstäblich „die Luft nimmt“.
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Zwischen „Erdrückende Wirkung“ und „Eingemauertsein“
Der Fall dreht sich um die bauliche Anlage und die Frage, ob sie aufgrund ihrer Größe und Masse eine erdrückende Wirkung haben könnte, die das benachbarte Grundstück unangemessen benachteiligt. Die Kläger, die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, waren der Ansicht, dass ihre Situation durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde. Dies betraf insbesondere die Höhe und die Ausdehnung des geplanten Baus, die sie als übertrieben empfanden.
Die Relevanz der Abstandsflächenvorschriften
Das Verwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass das Bauvorhaben die nach den Abstandsflächenvorschriften erforderlichen Abstände zur Grenze des Klägergrundstücks einhielt. Darüber hinaus betonte es, dass das Rücksichtnahmegebot den Grundstückseigentümer nicht davor schützt, dass ein benachbartes Grundstück in der Zukunft intensiver baulich genutzt wird als bisher. In diesem Kontext ist die bisherige Situation der Kläger rechtlich nicht geschützt.
Verschattung: Ein Problem der Zumutbarkeit?
Ein weiterer diskutierter Aspekt war die durch das Bauvorhaben verursachte Verschattung des Grundstücks der Kläger. Hier argumentierte das Gericht, dass das Ausmaß der Verschattung die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreitet, insbesondere angesichts der Lage der Gebäude und ihrer baulichen Dimensionen.
Blick ins Fenster: Rücksichtslos oder unvermeidlich?
Die Kläger äußerten auch Bedenken hinsichtlich der in der östlichen Wand des geplanten Gebäudes vorgesehenen Fenster und einer umlaufenden Dachterrasse. Sie waren besorgt, dass diese Elemente einen Blick in die Fenster ihres Hauses sowie auf ihre Terrasse und in den Gartenbereich ermöglichen könnten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass solche Einblicke nicht zwangsläufi[…]