LG Saarbrücken, Az: 13 S 47/15, Urteil vom 09.10.2015
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 10. Februar 2015 – 13 C 403/14 (05) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.196,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29. Januar 2014 in … ereignet hat und bei dem ein auf die Klägerin zugelassenes Fahrzeug, ein VW Passat Variant (Erstzulassung 12. Februar 2011, Laufleistung 194.811 km), beschädigt wurde. Die Eintrittspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Die Klägerin beauftragte einen Gutachter mit der Schadensfeststellung, der einen Wiederbeschaffungswert von 11.900,- € inkl. MwSt. und einen Restwert von 6.500,- € ermittelte. Als Ersatz erwarb die Klägerin einen VW Touran 1,6 TDI (Erstzulassung 6. Februar 2014) zum Preis von 30.858,20 inkl. 19% USt. Vom Unfalltag bis zur Übernahme des Neufahrzeuges am 7. Februar 2014 mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug an.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich einen Wiederbeschaffungsaufwand von (Wiederbeschaffungswert brutto 11.900 € ./. Differenzbesteuerung 2,4% ./. Restwert 6.500,- € =) 5.121,09 € abzüglich hierauf gezahlter 3.924,37 €, mithin 1.196,72, sowie Mietwagenkosten von netto 1.055,22 €, insgesamt 2.251,94 € nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten. Sie meinen, wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin sei von dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges nicht nur ein Umsatzsteueranteil von 2,4%, sondern von 19% in Abzug zu bringen. Darüber hinaus haben die Beklagten die Ersatzfähigkeit der entstandenen Mietwagenkosten in Abrede gestellt, da die Klägerin einer außergerichtlichen Aufforderung zur Vorlage einer Kopie der Zulassungsbescheinigung für das angeschaffte Neufahrzeug nicht nachgekommen sei.
Nachdem die Klägerin im Prozess einen Bescheid des Finanzamtes über die Kraftfahrzeugsteuer und eine Versicherun[…]