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Erbscheinerteilung – Übertragung auf Rechtspfleger bei Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen

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AG Brandenburg – Az.: 50 VI 78/11 – Beschluss vom 04.04.2011

In der Nachlasssache verstorben am …2011 in B…, zuletzt wohnhaft in B…, wird die Erteilung des Erbscheins gemäß § 16 Abs. 2 RPflG hiermit der zuständigen Rechtspflegerin  übertragen.
Gründe
Abweichend von der grundsätzlich nach § 3 Nr. 2c RpflG gegebenen Zuständigkeit des Rechtspflegers für das Erbscheinsverfahren bleibt zwar gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG dem Richter die Erteilung von Erbscheinen dann vorbehalten, wenn eine Verfügung von Todes wegen – so wie hier – vorliegt. Die Frage, ob eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorhanden und geeignet ist, die gesetzliche Erbfolge zu beeinflussen, erfordert insofern grundsätzlich auch eine Prüfung und/oder Entscheidung durch den Richter. Gemäß § 16 Abs. 2 RPflG kann der Richter aber – auch wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt – die Erteilung des Erbscheins dessen ungeachtet dem Rechtspfleger übertragen, wenn der Richter – wie im vorliegenden Fall – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfügung von Todes wegen keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge hat sowie deutsches Erbrecht anzuwenden ist und somit der Erbschein – trotz Vorliegens einer letztwilligen Verfügung – aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erteilt werden kann (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 20 W 176/10; KG Berlin, NJW-RR 2004, Seiten 801 f. = FGPrax 2004, Seiten 126 f. = Rpfleger 2004, Seiten 423 ff. = FamRZ 2004, Seiten 1903 f.; BayObLG, FGPrax 1997, Seiten 153 f. = Rpfleger 1997, Seiten 370 f. = FamRZ 1997, Seite 1370 = NJWE-FER 1997, Seite 186; OLG Zweibrücken, FGPrax 1996, Seite 152 = NJWE-FER 1997, Seiten 12 f.; BayObLG, Rpfleger 1977, Seiten 210 f.; LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1983, Seite 486; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 04.04.2011, Az.: 50 VI 78/11, u. a. in: beck-online, BeckRS 2011, Nr.: 07389; Rellermeyer in: Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/ Rellermeyer/Hintzen, RPflG-Kommentar, 7. Aufl. 2009, § 16 RPflG, Rn. 35). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die letztwillige Verfügung keine Erbeinsetzung enthält bzw. wenn sie – wie hier – unwirksam und/oder gegenstandslos ist (Roth in: Bassenge/Roth, 12. Aufl., RPflG § 16 Rn. 13).

Für die Formgültigkeit eines Testaments kommt es darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (BGH, NJW 1974, Seiten 1083 f.; BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004, Az.: 1Z BR 4/04, u. a. in: „juris“; BayObLG, BayObLGZ 1984, Seiten 194 ff.). Die h[…]


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