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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskosten – Umlagefähigkeit für Rauchmelderanmietkosten sowie für Spielplatzinspektionen und -wartung

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AG Hamburg-Altona, Az.: 318a C 337/12

Urteil vom 03.05.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 266,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist im erkannten Umfang gemäß § 535 Abs.2 BGB begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die restliche Miete für Mai 2012 für die Überlassung der streitgegenständliche Wohnung in Höhe von nach der teilweisen Rücknahme verbliebenen € 267,03 zu zahlen, abzüglich der gemäß §§ 387, 389 BGB durch Aufrechnung erloschenen Forderung in Höhe von € 0,51.

Foto: AndreyPopov/Bigstock

Nur in jener Höhe besteht ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 812 BGB aufgrund überzahlter Nebenkosten auf die Betriebskostenabrechnung vom 14.06.2011 für das Jahr 2010. Grundsätzlich ist die Beklagte auch unter Beachtung von § 556 Abs.3 S.6 BGB berechtigt, Mängel der Betriebskostenabrechnung geltend zu machen, weil sie bereits im Mai 2012 insoweit die Aufrechnung erklärt hat. Die von ihr gerügten Kostenpositionen bezüglich des Hauswarts, der Dachrinnenreinigung, der Anmietung der Rauchmelder und der Gartenpflege sind jedoch nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Verteilung zwischen den Abrechnungseinheiten 101 (Wohnungen) und 102 (Gewerbe) nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Auf dem Blatt 2 der Betriebskostenabrechnung sind die Kosten gemäß der Verteilung für Wohnungen und Gewerbeeinheiten aufgeführt. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weder, dass die Anteile für Wohnungen und Gewerbe von der Klägerin unzutreffend wiedergegeben worden sind noch dass diese Art der Erfassung den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird. Die Erläuterung enthält zudem den Hinweis, dass als Bemessung die Flächen beziehungsweise die Verbräuche der jeweiligen Abrechnungseinheit zugrunde gelegt sind. Die auf Gewerbeeinheit entfallenden Betriebskosten sind überdies auf Blatt 2 der Abrechnung geson[…]


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