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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkaufvertrag – Kaufpreisminderung wegen unterlassener Information über Motoraustausch

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Fahrzeugkauf mit verborgenen Mängeln: Käufer erhält Teilrückzahlung
In einem aufsehenerregenden Fall ging es um die Frage, ob ein Verkäufer seinen Kunden über den Austausch eines Fahrzeugmotors vor dem Verkauf informieren muss. Die Sache wurde zu einem Rechtsstreit, als der Käufer entdeckte, dass das Fahrzeug, ein Vorführwagen, bereits vor dem Verkauf einen Austauschmotor erhalten hatte – eine Tatsache, die der Verkäufer nicht mitgeteilt hatte.

Direkt zum Urteil Az: 69 C 379/19 springen.

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Hintergrund des Streits
Der Käufer hatte einen Hyundai Tucson Kombi erworben, dessen Motor kurz nach dem Kauf defekt war. Bei der daraufhin notwendigen Reparatur wurde ein Austauschmotor eingebaut. Später entdeckte der Käufer durch einen Zufall, dass bereits vor dem Verkauf ein Motoraustausch stattgefunden hatte. Der Käufer fühlte sich getäuscht und behauptete, dass die Information über den Motoraustausch eine offenbarungspflichtige Tatsache sei. Er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, hätte er von dem Austausch gewusst.
Der Prozess und die Argumente der Parteien
Daraufhin forderte der Käufer die Teilrückzahlung des Kaufpreises und zog vor Gericht, nachdem der Verkäufer sich weigerte, zu zahlen. Der Käufer argumentierte, dass der vorherige Motoraustausch sich negativ auf den Verkaufswert auswirkt und eine Minderung von 1.200,00 € angemessen sei.

Auf der anderen Seite behauptete der Verkäufer, dass der eingebaute Motor nicht einfach ein Austauschmotor, sondern ein völlig neuer Motorblock war, qualitativ identisch mit dem Motor eines fabrikneuen Fahrzeugs. Daher begründe das keinen Sachmangel und das Fahrzeug sei nicht weniger wert. Eine Offenbarungspflicht verneinte der Verkäufer.
Der Ausgang des Verfahrens
Das Gericht entschied zugunsten des Käufers. Es verurteilte den Verkäufer, an den Käufer 1.200,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen. Darüber hinaus muss der Verkäufer die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verkäufer kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Käufer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit der Offenbarungspflicht bei Verkäufen und sendet eine klare Botschaft an alle Verkäufer, die De[…]


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